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Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz - keine sechstelerhöhenden laufenden Bez
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Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz - keine sechstelerhöhenden laufenden Bezüge

Vor kurzem habe ich  hier mit der Aussage "überrascht", dass die Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz von den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt befreit ist.

Ausschlaggebend dazu war die Rückmeldung einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine  Beschwerde, warum denn gerade diese Lohnnebenkosten nicht refundiert würden. Da wurde uns das VwGH-Erkenntnis aus 1984 übermittelt, wo festgehalten wurde, dass die Behörde dies deshalb nicht refundieren muss, weil sie der Dienstgeber gar nicht bezahlen muss.

Es handelt sich bei der "Quarantäneentgeltsfortzahlung" um Arbeitslohn von dritter Seite, im Zuge dessen der bzw. die Arbeitgeber/in für den verkürzten Zahlungsweg "herhält" und insoweit in Vorlage tritt, was normalerweise von der Behörde bezahlt werden muss.

Dies bedeutet nach Ansicht des BMF, dass diese Zahlungen (das laufende für die Dauer einer behördlich festgelegten Quarantäne bezahlte Entgelt) auch nicht das Jahressechstel erhöhen (und auch nicht das Kontrollsechstel), weil sie (im Ergebnis) von dritter Seite stammen (Rz 1194a LStR 2002).

Somit sieht die Lohnart wie folgt aus:

SV und BV: pflichtig als Entgelt von dritter Seite (von ÖGK bestätigt)

LSt: Lohnsteuerabzug pflichtig (von Finanzverwaltung bestätigt)

J/6 bzw. K/6 bzw. BUAG- J/12 bzw. BUAG-K/12: neutrale Zahlung (keine Erhöhung und auch keine Belastung - von Finanzverwaltung bestätigt)

DB/DZ/KommSt: frei (aufgrund des VwGH-Erkenntnisses: hierzu erhalten wir noch in dieser Woche die endgültige Bestätigung durch die Finanzverwaltung).
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