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OGH zur Besteuerung von Sozialplanzahlungen für Arbeitnehmer/innen, die dem System de
#1
 
OGH 8 ObA 85/20p vom 23. Oktober 2020
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988
 
So entschied der OGH:
1.   Die Besteuerung von Sozialplanzahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bedeutet, dass die Zahlung der Reihenfolge nach zunächst nach den Regelungen zur Besteuerung der freiwilligen Abfertigung ALT zu besteuern ist und zwar unter Anwendung des festen Steuersatzes von 6 % (Viertel- und Zwölftelregelung) und darüber hinaus (was nicht mit 6 % besteuert werden kann) mit dem Hälftesteuersatz (bis zu einem weiteren Betrag im Ausmaß von € 22.000,00).
2.   Diese Regelung ist für Arbeitnehmer/innen, die dem System der Abfertigung ALT unterliegen, nicht so zu verstehen, dass die gesamte Sozialplanzahlung, egal, wie hoch sie ist, mit dem festen Steuersatz (6 %) besteuert werden muss.
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