20.01.2021, 09:10
Nochmals: Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz und das Jahressechstel bzw. BUAG-Jahreszwölftel - das "abgesonderte" Jahressechstel" bzw. das "abgesonderte BUAG-Jahreszwölftel"
Wenn es nicht so abgedroschen klänge, würde ich glatt sagen, dass an diesem Thema „die Seuche hängt“.
Die Finanzverwaltung kontaktierte mich erneut betreffend das Jahressechstel in Verbindung mit der „Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz“ und bat mich hier um folgende Klarstellung, die ich nachstehend sinngemäß wiedergebe:
Der laufende Anteil der „Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz“ erhöht das „normale Jahressechstel“ (bzw. das normale BUAG-Jahreszwölftel) nicht.
Allerdings darf ein Sechstel dieses laufenden Entgelts ein "eigenes Jahressechstel" bilden, das nicht mit dem normalen Jahressechstel vermengt oder zu selbigem addiert werden kann (quasi: ein eigener Jahressechstelkreis), auf welches dann der von der Bezirksverwaltungsbehörde erstattete (und dadurch auch von dritter Seite stammende) Sonderzahlungsanteil (ebenfalls nach § 32 Epidemigesetz) angerechnet werden kann.
Ob und wie man das allerdings technisch hinbekommen möchte, ist mehr als fraglich.
Laufender Anteil der von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten „Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz“ – Behandlung in der Lohnabrechnung:
Sozialversicherung
pflichtig als laufender Bezug (Entgelt von dritter Seite)
Betriebliche Vorsorge
pflichtig, weil sv-pflichtig
DB, DZ, KommSt
frei, weil Arbeitslohn von dritter Seite
Lohnsteuer
pflichtig als laufender Bezug
Jahressechstel
Laufender Anteil der „Quarantäneentgeltsfortzahlung“ erhöht das reguläre Jahressechstel bzw. BUAG-Jahreszwölftel nicht.
Dafür darf mit einem Sechstel (BUAG: einem Zwölftel) davon ein eigenes Jahressechstel (Jahreszwölftel) gebildet werden, auf welches dann jener aliquote Sonderzahlungsanteil angerechnet wird, der von der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt wird (ein eigener „Sechstelkreis“ bzw. „Zwölftelkreis“).
Sonderzahlungsanteile der Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz (von Bezirksverwaltungsbehörde refundiert – Behandlung in der Lohnabrechnung):
Sozialversicherung
pflichtig als Sonderzahlung (Entgelt von dritter Seite)
Betriebliche Vorsorge
pflichtig, weil sv-pflichtig
DB, DZ, KommSt
frei, weil Arbeitslohn von dritter Seite
Lohnsteuer
pflichtig als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 – allerdings erfolgt keine Anrechnung auf das „normale Jahressechstel“ oder das „normale BUAG-Jahreszwölftel“, sondern auf das „abgesonderte Jahressechstel“ bzw. „abgesonderte BUAG-Jahreszwölftel“.