22.01.2021, 15:06
Altersteilzeit bzw. erweiterte Altersteilzeit und Covid-19-Risikofreistellung
Eine interessante Information des BMAFJ zur von mir an das Ministerium herangetragenen Frage, wie sich das Verhältnis Altersteilzeit/erweiterte Altersteilzeit zur Covid-19-Risikosfreistellung auswirkt, darf ich nachstehend teilen:
1. Der Betrieb erhält für freigestellte Beschäftigte, die der Risikogruppe angehören, von der ÖGK die volle Erstattung, einschließlich Lohnausgleich und gesamte DG- und DN-Beiträge.
2. Da der Betrieb in Folge für diese Zeiträume keine zusätzlichen Aufwendungen durch die Altersteilzeit (bzw. den gewährten Lohnausgleich) hat, gebührt für diesen Zeitraum auch kein Altersteilzeitgeld. (Dies ist oft erst im Nachhinein bekannt, da der Betrieb seine Anträge auf Erstattung noch bis zu sechs Wochen nach Ende der Freistellung an die ÖGK stellen kann.)
3. Sobald dem AMS bekannt ist, dass der Betrieb für einen Beschäftigten eine Erstattung von der ÖGK erhält, stellt das AMS die Zahlungen des Altersteilzeitgeldes ein, da kein Anspruch (mehr) besteht. Bereits ausbezahlte Beträge werden für jene Zeiträume rückgefordert, in denen der Betrieb sowohl eine Erstattung von der ÖGK als auch Altersteilzeitgeld erhalten hat (dies ist verschuldensunabhängig möglich).
4. Das AMS hat mit der ÖGK einen regelmäßigen Datenaustausch vereinbart, um die Fälle ausbezahlter Erstattungen (an Beschäftigte der Risikogruppe) mit den Altersteilzeitgeldansprüchen abgleichen zu können. Dadurch wird eine „doppelte Förderung“ vermieden.
5. Die Betriebe trifft aber die Verantwortung, bekannte Zeiträume der Freistellung von Beschäftigten, die der Risikogruppe angehören, dem AMS rechtzeitig zu melden, um vorweg das Altersteilzeitgeld einstellen – und nach Wegfall der Freistellung – wiederum anweisen zu können.
Diese – zugegeben – verwaltungsaufwendige Prozedur ist leider erforderlich, da weder vom AMS eine Filterung der Personen, für die eine Erstattung nach § 735 Abs. 4 ASVG erfolgte, noch seitens der ÖGK eine Herausfilterung der Altersteilzeitgeldbezieher aus der Gruppe der beantragten Erstattungen möglich ist.
Aufgrund der eher kurzfristigen Dauer dieser Bestimmung betreffend die Risikogruppe wäre auch eine aufwendige EDV-Adaptierung überschießend. Auf die Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 6 und § 27a Abs. 5 AlVG wird hingewiesen.
Eine interessante Information des BMAFJ zur von mir an das Ministerium herangetragenen Frage, wie sich das Verhältnis Altersteilzeit/erweiterte Altersteilzeit zur Covid-19-Risikosfreistellung auswirkt, darf ich nachstehend teilen:
1. Der Betrieb erhält für freigestellte Beschäftigte, die der Risikogruppe angehören, von der ÖGK die volle Erstattung, einschließlich Lohnausgleich und gesamte DG- und DN-Beiträge.
2. Da der Betrieb in Folge für diese Zeiträume keine zusätzlichen Aufwendungen durch die Altersteilzeit (bzw. den gewährten Lohnausgleich) hat, gebührt für diesen Zeitraum auch kein Altersteilzeitgeld. (Dies ist oft erst im Nachhinein bekannt, da der Betrieb seine Anträge auf Erstattung noch bis zu sechs Wochen nach Ende der Freistellung an die ÖGK stellen kann.)
3. Sobald dem AMS bekannt ist, dass der Betrieb für einen Beschäftigten eine Erstattung von der ÖGK erhält, stellt das AMS die Zahlungen des Altersteilzeitgeldes ein, da kein Anspruch (mehr) besteht. Bereits ausbezahlte Beträge werden für jene Zeiträume rückgefordert, in denen der Betrieb sowohl eine Erstattung von der ÖGK als auch Altersteilzeitgeld erhalten hat (dies ist verschuldensunabhängig möglich).
4. Das AMS hat mit der ÖGK einen regelmäßigen Datenaustausch vereinbart, um die Fälle ausbezahlter Erstattungen (an Beschäftigte der Risikogruppe) mit den Altersteilzeitgeldansprüchen abgleichen zu können. Dadurch wird eine „doppelte Förderung“ vermieden.
5. Die Betriebe trifft aber die Verantwortung, bekannte Zeiträume der Freistellung von Beschäftigten, die der Risikogruppe angehören, dem AMS rechtzeitig zu melden, um vorweg das Altersteilzeitgeld einstellen – und nach Wegfall der Freistellung – wiederum anweisen zu können.
Diese – zugegeben – verwaltungsaufwendige Prozedur ist leider erforderlich, da weder vom AMS eine Filterung der Personen, für die eine Erstattung nach § 735 Abs. 4 ASVG erfolgte, noch seitens der ÖGK eine Herausfilterung der Altersteilzeitgeldbezieher aus der Gruppe der beantragten Erstattungen möglich ist.
Aufgrund der eher kurzfristigen Dauer dieser Bestimmung betreffend die Risikogruppe wäre auch eine aufwendige EDV-Adaptierung überschießend. Auf die Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 6 und § 27a Abs. 5 AlVG wird hingewiesen.