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Unfallversicherungsschutz bei Massentests - Vorgangsweise der AUVA
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Unfallversicherungsschutz bei Massentests - Vorgangsweise der AUVA

Eine Information der WKO:

Versicherungsschutz aus dem Dienstverhältnis oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift
Erfolgt eine Teilnahme an den Massentestungen im ausdrücklichen Auftrag des Dienstgebers oder besteht in diesem Zusammenhang zumindest eine Erwartungshaltung oder ein gewisser Druck, ist Versicherungsschutz für die Dienstnehmer gegeben (§ 175 Abs 1 ASVG). Dies gilt für die Testungen selbst sowie die damit verbundenen Wege. Die vorherige Bekanntgabe des Weges zu der Untersuchung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Dasselbe gilt bei Wegen zu einer Untersuchung aufgrund einer gesetzlichen Anordnung.

 

Versicherungsschutz auf Arztwegen (auch bei Homeoffice)
Für Personen, für die Versicherungsschutz nicht aus dem Dienstverhältnis etc. abgeleitet werden kann (oben Pkt. 1), besteht die Möglichkeit des geschützten „Arztweges“ auf dem Umweg oder Abweg von „Arbeitswegen“ zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Wohnung) und der Arbeitsstätte und zurück.

Dieser Versicherungsschutz besteht gemäß § 175 Abs 2 Z 2 ASVG als Um/Abwegeschutz eines Arbeitsweges gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG.

Geschützt sind Wege zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135 ASVG), Zahnbehandlung (§ 153 ASVG) oder der Durchführung einer Vorsorge/Gesundenuntersuchung (§ 132b ASVG) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Meldungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekannt gegeben wurde.


Da der Zweck der Massentestungen in der Früherkennung von Krankheiten, somit im sachlichen Anwendungsbereich der Norm (oben: § 132b ASVG) liegt, kann dieser Anknüpfungspunkt für den Wegeschutz herangezogen werden.


Durch die derzeit geltenden Sonderregelungen zum Homeoffice (§ 175 Abs 1b ASVG) gilt der Versicherungsschutz auf Arztwegen auch bei Antritt vom oder bei Beendigung beim Aufenthaltsort (Homeoffice).
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