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Abgangsentschädigungen und beendigungskausale Vergleichszahlungen als Betriebsausgabe
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Abgangsentschädigungen und beendigungskausale Vergleichszahlungen als Betriebsausgabe
 
BFG RV/7103093/2020 vom 18. Dezember 2020
§ 67 Abs. 6, 8 und 10 EStG 1988
§ 20 Abs. 1 Z 8 EstG 1988
 
So entschied des BFG:
 
1.   Abgangsentschädigungen (Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume), die dafür geleistet werden, dass ein/e Arbeitnehmer/in in eine angebotene einvernehmliche Auflösung einwilligen, können zwar nicht begünstigt nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert werden, sondern müssen nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 der Lohnsteuer unterworfen werden (voller Lohnsteuertarif). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Zahlungen vom Betriebsausgabenverbot erfasst sind. Sie können somit als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
2.   Vergleichszahlungen, die aus Anlass von Streitigkeiten in Verbindung mit der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, können grundsätzlich nur dann nach § 67 Abs. 3 oder Abs. 6 EStG 1988 versteuert werden, wenn der strittige Anspruch in einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) oder einer freiwilligen Abfertigung (§ 67 Abs. 6 EStG 1988, die schon vor der Auflösung vereinbart worden war und nun strittig ist) bestand und eindeutig diesen Positionen zugeteilt werden kann.
3.   Werden derartige Vergleiche hingegen anstelle von strittigen und geforderten Kündigungsentschädigungen bezahlt, um die Streitsache zu bereinigen, so erfolgt die Besteuerung als Vergleich (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988) und nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988. Daher ist eine derartige Zahlung auch nicht von der Möglichkeit des Abzugs einer Betriebsausgabe ausgeschlossen.
 
 
 
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