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Unfall auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise – kein Unfallversic
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Unfall auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise – kein Unfallversicherungsschutz

OGH 10 ObS 75/20g vom 28. Juli 2020

§ 175 ASVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Nimmt ein Arbeitnehmer nach Abschluss des Zwecks seiner Dienstreise (Übergabe eines Mietwagens in Mailand an eine Kundin) nicht den nächsten Zug zurück zu seinem Dienstort (Wien), sondern einen Zug, der erst fünf Stunden später abfuhr, dafür aber eine Direktverbindung darstellte und erlitt er während dieser Wartezeit einen Unfall auf dem Weg zu einem Restaurant, das 2 Kilometer vom Bahnhof entfernt gelegen war, so stand dieses Ereignis nicht unter Unfallversicherungsschutz.

2. Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählen-de Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.

3. Sie steht als Maßnahme zur Erhaltung der körperlichen und geistigen dienstlichen Leistungsfähigkeit auch während einer Dienstreise in der Regel nicht unter Versicherungsschutz, sondern nur dann, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie zB besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder durstig machende Beschäftigung.

4. Es kommt also darauf an, ob betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind.

5. Unfallversicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert.

6.  Die vom Arbeitnehmer behauptete fehlende Ortskenntnis, die fehlende Kenntnis der italienischen Sprache und die Notwendigkeit der Einhaltung einer Diät stellen keine betrieblichen Umstände dar, die eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme gewesen wären.
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