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Verfallener Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach vom Arbeitnehmer verursachtem
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Verfallener Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach vom Arbeitnehmer verursachtem Unfallschaden
 
OGH 8 ObA 112/20h vom 18. Dezember 2020
 
§ 6 DHG
 
Punkt XIV Kollektivvertrag für Dienstnehmer/innen in privaten Autobusbetrieben
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Verursacht ein Buslenker, der mit einem Gelenksbus auf dem öffentlichen Betriebsgelände seines Arbeitgebers fuhr, eine Kollision mit einem dort abgestellten Bus, so war die exakt vier Monate nach dem Unfall erstmals vom Dienstgeber erhobene diesbezügliche Schadenersatzforderung (Reparaturkosten betreffend beide Busse in Höhe von knapp € 9.000,00) nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag verfallen.
2.   Der Arbeitgeber wurde noch am selben Tag von dem Missgeschick in Kenntnis geschickt, sodass er unverzüglich die Reparaturarbeiten in die Wege leiten konnte.
3.   Punkt XIV des Kollektivvertrages für Dienstnehmer/innen in privaten Autobusbetrieben sieht dazu Folgendes vor:
 
Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
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