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Mini-Sachbezug – auch Privatfahrten müssen lückenlos aufgezeichnet werden
#1
Mini-Sachbezug – auch Privatfahrten müssen lückenlos aufgezeichnet werden
 
BFG RV/3100441/2018 vom 8. Februar 2021
§ 15 EStG 1988
 
So entschied des BFG:
 
1.   Im Gegensatz zur Regelung des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerte-Verordnung (= halber KFZ-Sachbezug) verlangt die Regelung des § 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-Verordnung (= Mini-Sachbezug), dass JEDE einzelne Fahrt (und somit auch die Privatfahrten) lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
2.   Im vorliegenden Fall lagen die genannten Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Mini-Sachbezuges nicht vor:
a.   Die beruflichen Fahrten wurden im Fahrtenbuch (pro Reisetag) jeweils nur mit Angabe des Datums, Uhrzeit und Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reisebewegung sowie der angefahrenen Orte erfasst.
b.   Namen und Adressen der besuchten Kunden sowie der konkrete Anlass der Besuche wurden nicht eingetragen.
c.   Zielpunkte und Zweck der beruflichen Fahrten sind dem Fahrtenbuch somit nicht zu entnehmen.
d.   Was die Privatfahrten anlangt, hat der Dienstnehmer zwar die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit ausreichend genauen Angaben im Fahrtenbuch aufgezeichnet. Bei den übrigen Privatfahrten beschränken sich die Eintragungen jedoch auf summarische Angaben der am jeweiligen Reisetag zurückgelegten Kilometer.
 
Praxisanmerkung:
 
Ergibt die Multiplikation der privat gefahrenen Kilometer mit dem relevanten in § 4 Abs. 3 Sachbezugs-Werteverordnung Kilometerwert (€ 0,67/km oder € 0,96/km bei Emissionsgrenzwertüberschreitung bzw € 0,50/km oder € 0,72/km ohne Grenzwertüberschreitung) einen Wert, der unterhalb der Hälfte des halben KFZ-Sachbezuges liegt, so ist der sich so ergebende Mini-Sachbezug anzusetzen (ein Begriff, den ich erstmalig in meinem Lehrbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ verwendet habe).
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