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Provision nach dem Austritt und vor der Insolvenzeröffnung fällig – keine IESG-Sicher
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Provision nach dem Austritt und vor der Insolvenzeröffnung fällig – keine IESG-Sicherung
 
OGH 8 ObS 6/20w vom 23. Oktober 2019
 
§ 3a IESG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Nach § 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 123/2017 gebührt Insolvenzentgelt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das
a.   in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs 1 IESG) fällig geworden ist oder,
b.   wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist
2.   Wurde ein Entgelt (hier: Provision) nach dem Ende der Beschäftigung, jedoch noch vor dem „Stichtag“ (§ 3 Abs. 1 IESG = Tag der Insolvenzeröffnung) fällig, so fällt es nicht mehr in den vom IESG gesicherten Zeitraum.
3.   Kam es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Vereinbarung, wonach Provisionen grundsätzlich erst im Monat nach der Rechnungslegung an den Kunden „fällig“ werden und gilt diese Vereinbarung auch (abweichend von § 10 Abs. 4 AngG) für den Fall des Austrittes (= zulässige abweichende Vereinbarung) , so sind jene Provisionen, die auf diese Art und Weise erst nach dem Austritt fällig werden, auch dann nicht IESG gesichert, wenn diese Fälligkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung eintrat.
 
Praxisanmerkung:
 
Siehe dazu schon die Vorgängerentscheidung des OGH (OGH 8 ObS 8/19p vom 24. Juli 2019 = WPA 15/2019, Artikel Nr. 361/2019) zu einer Diensterfindungsvergütung, die ebenfalls nicht IESG-gesichert war, weil sie laut Vereinbarung erst nach dem Austritt, jedoch vor der Insolvenzeröffnung fällig war.
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