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Aktuelles zur Covid-19-Kurzarbeit
#1
Die in der Kurzarbeitsrichtlinie definierte Lockdown-Zeit wird per Vorstandsverfügung auf 9. März 2021 verlängert. Dies ist für den Entfall der Steuerberaterbestätigung betreffend die wirtschaftliche Begründung von Bedeutung.

Kurzarbeitsbegehren mit Beginn im März 2021 können letztmalig (rückwirkend) mit 31. März 2021 gestellt werden, da ab dem 1.4.2021 die Phase 4 der Covid-19-Kurzarbeit beginnt.

Geplant ist, die Möglichkeit des 100 %igen Stundenausfalls in den Lockdown-Branchen auf den gesamten Kalendermonat März 2021 auszudehnen und die Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge für die Kurzarbeitsausfallstunden rückwirkend für die Phase 3 entfallen zu lassen.

Vor kurzem hat das Oberlandesgericht Linz entschieden, dass die in der Sozialpartnervereinbarung verankerten Behaltepflichten und Behaltefristen keinen individuellen Kündigungsschutz regeln, sondern lediglich "beihilfenrechtlicher Natur" sind.  Vermutlich wird dieser Fall noch vor den OGH gebracht werden.
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