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WKO-Update Kurzarbeit
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WKO-Update Kurzarbeit

Corona-Chefinfo der WK OÖ vom 26.02.2021

Im Nationalrat wurde diese Woche die Verlängerung der Kurzarbeit um weitere 3 Monate bis 30. Juni 2021 beschlossen. Zwischen Regierung, AMS und Sozialpartner wurde dazu auch die wesentlichen Eckpunkte für Phase 4 (1. April 2021 bis 30. Juni 2021) vereinbart. Hier finden Sie die Eckpunkte:

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html


Zur aktuellen Administration konnten einige wichtige Detailfragen geklärt werden. Dazu finden Sie nachstehend ein Update:

Fehlervermeidung bei der Antragstellung

Bei der Antragsstellung und Abrechnung kommt es immer wieder zu fehlerhaften Anträgen. Dies führt zu Verbesserungsaufträgen, einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und schlussendlich einer verzögerten Beihilfenauszahlung. Gemeinsam mit dem AMS wurde versucht praxisnahe Informationen aufzubereiten, wie eine korrekte Antragsstellung und Abrechnung sichergestellt werden kann:

Auf der AMS-Kurzarbeit-Webseite finden Sie Erläuterungen zu den häufigsten Fehlern/Korrekturen bei der eAMS-Konto Begehrensstellung und zwar hier:

https://www.ams.at/unternehmen/personals...-als-video

Als Ergänzung dazu wurde seitens der Wirtschaftskammer eine Checkliste aufbereitet:

https://www.wko.at/service/checkliste-ku...hilfen.pdf

Folgende Detailfragen konnten mit dem AMS bzw. der ÖGK abgeklärt werden:

Neuerliche Bestätigung des Bilanzbuchhalters, bzw. Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberaters bei Änderungsbegehren

Zur Frage, ob eine neuerliche Bestätigung erforderlich ist, wenn bei Änderungsbegehren weitere Mitarbeiter einbezogen werden, wurde mit dem AMS nun folgende Vorgehensweise vereinbart: Werden mit dem Änderungsbegehren mehr als 5 weitere Mitarbeiter einbezogen, ist eine neuerliche Bestätigung erforderlich. Bei der Einbeziehung von weniger als 5 Mitarbeiter ist keine neuerlich Bestätigung erforderlich. Diese Regelung trifft nur für jene Branchen zu, für die nicht eine generelle Befreiung dieser Bestätigung erlassen wurde.

Neuer Sachbezug während der Kurzarbeit – Anpassung SV-Bemessungsgrundlage
Mit der ÖGK konnte abgeklärt werden, dass ein neuer Sachbezug während der Kurzarbeit die SV-Bemessungsgrundlage erst mit dem Stichtag einer etwaigen Kurzarbeitsverlängerung erhöht (Anmerkung: also im Normalfall mit Wirkung ab 1.4.2021).

Detailinformationen zur SV-Bemessungsgrundlage während Kurzarbeit stellt die ÖGK auch auf ihrer Website zur Verfügung:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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