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AMS-Frühwarnsystem: Filiale und nicht gesamter Betrieb für die Schwellenzahl maßgebli
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AMS-Frühwarnsystem: Filiale und nicht gesamter Betrieb für die Schwellenzahl maßgeblich

 
OGH 8 ObA 87/20g vom 28. Jänner 2021
 
§ 45a Abs. 1 AMFG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Zur Klärung der Frage, welche Unternehmenseinheit konkret als „Betrieb“ (è relevant für die Ermittlung der Schwellenzahl in Bezug auf das AMS-Frühwarnsystem) zu werten ist, vertritt der OGH die Ansicht, dass im Falle eines „Filialbetriebes“ die einzelne Filiale als „Betrieb“ anzusehen ist und nicht alle Filialen zusammen und somit nicht das gesamte Unternehmen.
2.   Insoweit sind die jeweiligen Filialen jeweils als getrennte Einheit anzusehen.
3.   Diese Interpretation sieht der OGH in Einklang mit der EU-Massenkündigungsrichtlinie.
4.   Beschäftigte ein in Slowenien ansässiges Handelsunternehmen in Österreich insgesamt 28 Arbeitnehmer/innen - verteilt auf vier Filialen - und beabsichtigte es, diese Filialen zu schließen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen zu kündigen (sich also aus Österreich „zurückzuziehen“), so
·        wurde aus Sicht der gesamten Standorte in Österreich die Schwellenzahl nach
§ 45a Abs. 1 Z 1 AMSG (mindestens 5 Arbeitnehmer/innen in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten) überschritten (alle 28 Arbeitnehmer/innen wurden gekündigt),
·        nicht jedoch – und das ist entscheidend - aus Sicht der jeweils einzelnen Filiale (in der maximal je 7 Arbeitnehmer/innen beschäftigt waren; werden 7 von 7 Arbeitnehmer/innen „des Betriebes“ gekündigt, besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung des Frühwarnsystems mit Ausnahme der „Ü50-Regelung“: mindestens 5 Arbeitnehmer/innen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben). Daher musste das AMS-Frühwarnsystem nicht beachtet werden.
5.   Der Betriebsbegriff des § 34 Abs. 1 ArbVG wird nicht schematisch generell und überall im Arbeitsrecht zur Anwendung gebracht, was schon aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen geboten ist (ArbVG: Ermöglichung von Mitwirkungsrechten der Betriebsvertretung; AMFG: Begrenzung von Arbeitgeberkündigungen).
6.   Aber auch die für den arbeitsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff zu verlangende organisatorisch-technische Einheit wird nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden. Insbesondere geht schon in Bezug auf § 34 Abs. 1 ArbVG der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden.
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