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Steuerliche Regelungen zum Homeoffice
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Steuerliche Regelungen zum Homeoffice


Quelle: Corona-Chefinfo Newsletter vom 2. März 2021



Steuerliche Regelungen Homeoffice

Zahlungen die der Arbeitgeber für die Abgeltung von Kosten der Arbeitnehmer im Homeoffice leistet, sind für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag (maximal 300 Euro pro Jahr) nicht steuerbar.



Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in entsprechender Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen. Der Dienstnehmer kann demnach ohne Nachweis der Ausgaben, Werbungskosten von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen.



Die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (wie zB Laptops, Mobilgeräte, Internet) stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.



Die Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper) zur Einrichtung eines Homeoffice Arbeitsplatzes sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu maximal 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde.



Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet, sowie die Höhe des ausbezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto zu erfassen. Das gilt auch, wenn keine Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird.



Erste FAQ des BMF hinsichtlich häufig gestellter Fragen zum Homeoffice-Pauschale finden Sie hier.



Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Die Regelung, wonach sowohl das Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG), als auch Zulagen und Zuschläge nach § 68 Abs 7 EStG auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise steuerfrei berücksichtigt werden können, wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.



Verlängerung Steuerstundungen

Die bereits mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, bis zum 31. März 2021 verlängerten Stundungen werden weiter bis 30. Juni 2021 verlängert.



Bis 30. Juni 2021 sollen außerdem keine Stundungszinsen vorzuschreiben sein. Für Abgaben mit einer Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sollen auch keine Säumniszuschläge zu entrichten sein.



Verschiebung COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Aufgrund der Verlängerung der Steuerstundungen wird das COVID-19-Ratenzahlungsmodell um 3 Monate nach hinten verschoben.



Das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat und die Kundmachung im BGBl bleiben abzuwarten.


Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelungen wird es nach dem Beschluss weitergehende Informationen geben.
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