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Sanierungsunternehmen als Mischbetrieb – Bau-KV oder Gebäudereiniger-KV
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Sanierungsunternehmen als Mischbetrieb – Bau-KV oder Gebäudereiniger-KV

OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020

§ 9 ArbVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Verfügt ein Unternehmen, welches Sanierungen nach Sturm, Brand, Wasserschäden oder sonstigen Kontaminierungen durchführt, über mehrere Gewerbeberechtigungen und dabei unter anderem auch für das Gewerbe der Gebäudereinigung sowie jenes des Baugewerbes (Baumeister), so stellt sich die Frage nach der Anwendung des richtigen Kollektivvertrages.

2. Nachdem dieses Unternehmen als „Mischbetrieb“ geführt wird (= ohne fachlich-organisatorische Abgrenzung der einzelnen Bereiche), ist es entweder der Kollektivvertrag für die Gebäudereiniger oder der Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Anmerkung: in Bezug auf die Höhe der Entlohnung: ein „riesiger Unterschied“, da die KV-Löhne nach dem Bau-KV um einiges höher liegen).

3. Nach den gerichtlichen Feststellungen kam keinem der Bereiche eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zu und wurde das Sanierungsunternehmen von außen weder eindeutig als „Reinigungsunternehmen“ noch als „Bauunternehmen“ wahrgenommen.

4. Aus diesem Grund ist jener Kollektivvertrag zur Anwendung zu bringen, der die größere Zahl von Arbeitnehmer/innen erfasst. Um dies festzustellen, ging das Verfahren in die Verlängerung (Anmerkung: dem Bau-KV sind knapp 130000 Arbeiter/innen aus Baugewerbe und Bauindustrie unterworfen; dem „Reiniger-KV“ unterliegen knapp 40000 Arbeiter/innen).
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