04.03.2021, 19:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.03.2021, 09:45 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Eine Abstimmung zwischen Finanz, WKO und mir ergab folgende aktuelle Informationslage:
1. Die abgabenfreie Home-office-Pauschale sowie die Anzahl der Home-office-Tage sind jeweils auf dem Lohnkonto auszuweisen, ebenso auf dem Jahreslohnzettel (L 16).
2. Auf dem monatlichen Lohnabrechnungsbeleg hingegen müssen weder die Pauschale noch die Tagezahl aus abgabenrechtlicher Sicht angegeben werden. Allerdings wird jedenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht empfohlen (§ 2f AVRAG ==> Transparenzgebot der Lohnabrechnung) die monatliche Pauschale auch dort auszuweisen (was im Normalfall aus praktischer Sicht wohl nicht in Frage gestellt wird). Die Zahl der Home-office-Tage muss aber jedenfalls NICHT auf der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesen werden (ein freiwilliger Ausweis ist aber möglich und wird bei entsprechender Lohnartengestaltung wohl auch sinnvoll sein).
3. Da es sich bei der Home-office-Pauschale um einen abgabenrechtlichen Aufwandsersatz handelt, kann auch eine "abweichende Fälligkeit" vereinbart werden (zB Abrechnung der Mai-Pauschale erst im Kalendermonat Juni 2021 - von zwingenden kollektivvertraglichen Fälligkeiten abgesehen).
In den nächsten beiden Ausgaben der WIKU-Personal aktuell gibt es ausführliche Berichterstattung zu den neuen Home-office-Regelungen.
In den WIKU-Live-Webinaren (über Zoom) mit dem Titel "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam" (Freitag, 26.03.2021 von 9 bis 11 Uhr) sowie "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam auf d'Nocht" (Dienstag, 23.03.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30) wird auch dieses Thema ganz ausführlich behandelt werden. Teilnehmerbetrag: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer). Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
1. Die abgabenfreie Home-office-Pauschale sowie die Anzahl der Home-office-Tage sind jeweils auf dem Lohnkonto auszuweisen, ebenso auf dem Jahreslohnzettel (L 16).
2. Auf dem monatlichen Lohnabrechnungsbeleg hingegen müssen weder die Pauschale noch die Tagezahl aus abgabenrechtlicher Sicht angegeben werden. Allerdings wird jedenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht empfohlen (§ 2f AVRAG ==> Transparenzgebot der Lohnabrechnung) die monatliche Pauschale auch dort auszuweisen (was im Normalfall aus praktischer Sicht wohl nicht in Frage gestellt wird). Die Zahl der Home-office-Tage muss aber jedenfalls NICHT auf der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesen werden (ein freiwilliger Ausweis ist aber möglich und wird bei entsprechender Lohnartengestaltung wohl auch sinnvoll sein).
3. Da es sich bei der Home-office-Pauschale um einen abgabenrechtlichen Aufwandsersatz handelt, kann auch eine "abweichende Fälligkeit" vereinbart werden (zB Abrechnung der Mai-Pauschale erst im Kalendermonat Juni 2021 - von zwingenden kollektivvertraglichen Fälligkeiten abgesehen).
In den nächsten beiden Ausgaben der WIKU-Personal aktuell gibt es ausführliche Berichterstattung zu den neuen Home-office-Regelungen.
In den WIKU-Live-Webinaren (über Zoom) mit dem Titel "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam" (Freitag, 26.03.2021 von 9 bis 11 Uhr) sowie "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam auf d'Nocht" (Dienstag, 23.03.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30) wird auch dieses Thema ganz ausführlich behandelt werden. Teilnehmerbetrag: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer). Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.