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OLG Linz: Kurzarbeit - Behaltepflichtregelung der Corona-SPV bedeutet keinen individu
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OLG Linz: Kurzarbeit - Behaltepflichtregelung der Corona-SPV bedeutet keinen individuellen Kündigungsschutz - OGH-Entscheidung dazu bleibt abzuwarten

OLG Linz 12 Ra 6/21w vom 10. Februar 2021

§ 37b Abs. 2 AMSG

§ 879 Abs. 3 ABGB

Das Oberlandesgericht Linz entschied vor kurzem, dass  die in der Sozialpartnervereinbarung geregelte Behaltepflicht während der Kurzarbeit (und damit wohl auch die einmonatige Behaltefrist) keinen besonderen individuellen Kündigungsschutz für den bzw. die Arbeitnehmer/in entfaltet.

Eine endgültige Entscheidung durch den OGH bleibt abzuwarten, die ordentliche Revision wurde jedenfalls zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Linz:

Die Kurzarbeitsbeihilfe dient  nicht dazu, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu sichern, sondern dazu, Betrieben bei vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen und Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Die Kurzarbeitsbeihilfe dient also nicht dazu, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu sichern, sondern dazu, Betrieben bei vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen und Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Eine individuelle Ausrichtung der Behaltepflicht als besonderer Bestandsschutz für die einzelnen Arbeitsverhältnisse ist daher gesetzlich nicht geboten.

Die Kurzarbeits-Richtlinie sieht dem Zweck des § 37b AMSG entsprechend als Konsequenz für den Verstoß gegen die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes die Rückforderung der Beihilfe vor (Punkt 6.10) und damit ebenfalls keinen Schutz des individuellen Arbeitsverhältnisses.

In der Sozialpartnervereinbarung könnte ein individueller Bestandsschutz vereinbart werden.

Schon aus der Überschrift „Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes“ (der SPV) lässt sich erschließen, dass mit dieser Vereinbarung die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt, nicht aber dem einzelnen Arbeitnehmer über § 37b AMSG hinausgehende Rechte eingeräumt werden sollen. Es findet sich in der gesamten Sozialpartnervereinbarung auch kein Hinweis auf die Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit und im ersten Monat danach ausgesprochenen Kündigung, was auch der weitaus überwiegenden Lehre entspricht.

WIKU-Praxisanmerkung:

Aus Arbeitnehmersicht passt wohl hier der Spruch "Hoch wer mas nimma gwinna" (Anton Pfeffer in der Pause des Matches Spanien gegen Österreich - hier stand es 0 : 4 - auf die Frage eines ORF-Reportes, wie es jetzt weitergeht. Das Endergebnis 0 : 9 ist ja bekannt).
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