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Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzen
#1
Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzentschädigung trotz Dienstgeberkündigung
 
OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020
 
§ 37 AngG
 
Die Entscheidung des OGH:
1.   Der Dienstgeber kann sich grundsätzlich auf eine Konkurrenzklausel dann nicht berufen, wenn er selbst das Dienstverhältnis löst.
2.   Eine Ausnahme besteht dann, wenn
a.   der bzw. die Arbeitnehmer/in durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder
b.   wenn der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem bzw. der Arbeitnehmer/in das ihm/ihr zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (§ 37 Abs 2 iVm Abs 1 AngG).
3.   Die Erklärung, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (= Vereinbarung über die Gewährung einer „Karenzentschädigung“), kann nach allgemeiner Ansicht vorweggenommen werden, etwa im Grundgeschäft (d. h. im Arbeitsvertrag) oder im Zuge der (separat oder später vorgenommenen) Vereinbarung der Konkurrenzklausel.
4.   Dies ändert nichts daran, dass Sinn und Zweck einer solchen Erklärung des Dienstgebers allein ist, den Dienstnehmer in einem Fall, in welchem er wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet wäre, zu eben dem zu verpflichten.
5.   Kam es vertraglich zur Vereinbarung einer Karenzentschädigung, die ausdrücklich im Falle einer dienstgeberseitigen Kündigung ohne schuldbares Arbeitnehmerverhalten nach dem Austritt geleistet werden sollte, so bedeutet dies, dass im Falle einer „dienstgeberseitigen Kündigung ohne schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers“ keine derartige Zahlung zusteht.
6.   Entscheidend ist auch, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung den „Grund der Kündigung“ ausdrücklich anführt oder dass für den Arbeitnehmer aufgrund der Umstände erkennbar ist, aus welchem Grund die Kündigung ausgesprochen wurde.
7.   Ein schuldbares Verhalten des Angestellten iSd § 37 Abs 2 AngG – und für die hier vorliegende Vereinbarung, die die Karenzentschädigung davon abhängig macht, dass die dienstgeberseitige Kündigung „ohne schuldbares Verhalten des Dienstnehmers“ erfolgt, kann nichts anderes gelten – muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst.
8.   Im hier zu beurteilenden Fall war der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin zuletzt als Leiter eines Bereichs beschäftigt. Er war Vorgesetzter von rund 40 Mitarbeitern. Aufgrund seiner festgestellten Verhaltensweisen (Rausekeln, Diffamieren und Denunzierung von Mitarbeiter/innen) ist es jedenfalls vertretbar, von einer Zerrüttung des Dienstverhältnisses in Hinsicht auf die ihm zuletzt zugekommene Stellung ausgingen.
9.   Dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbot, für ihn weiter tätig zu sein, jedoch als Experte und damit nicht mehr als Vorgesetzter zahlreicher Mitarbeiter, ändert nichts daran, da es sich dabei um ein inhaltlich anderes Dienstverhältnis gehandelt hätte.
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