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Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen i
#1
Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen im Beschäftigerbetrieb ohne Mindestbeschäftigungsdauer

OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020

§ 36 ArbVG

§ 50 ArbVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Der Oberste Gerichtshof hält im Ergebnis die bereits von einem großen Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitnehmer ohne Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs iSd § 36 ArbVG sind, für überzeugend.

2. Die Einschätzung, wonach jene überlassenen Arbeitnehmer, die am Stichtag noch nicht sechs Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sind, wären bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 50 ArbVG nicht zu berücksichtigen gewesen, wird vom Obersten Gerichtshof daher nicht geteilt.

3. Sie wurden vielmehr zurecht in die Berechnung nach § 50 ArbVG (= Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, abhängig von der Zahl der Arbeitnehmer/innen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) einbezogen.

4. Gleiches gilt für die Leiharbeitskräfte mit eigenem Betriebsrat beim Überlasser, weil es allgemein anerkannt ist, dass für die Interessenwahrnehmung eines überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich zwei Betriebsräte – jener des Überlasser- und jener des Beschäftigerbetriebes – gegeben sein können und es von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden Betriebsräte zuständig ist.
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