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Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstr
#1
Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstreisen abgabenpflichtig
 
VwGH Ra 2019/15/0163 vom 11. Jänner 2021
 
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
 
§ 26 Z 4 EStG 1988
 
Das Erkenntnis des VwGH:
1.   Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind vom Arbeitgeber „als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder“ für die darin genannten Tätigkeiten steuerfrei. Dabei normiert das Gesetz: „Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.“
2.   Aus dem Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmung, wonach diese „gezahlte Tagesgelder“ erfasst und diese Tagesgelder die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen dürfen, ergibt sich unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 die vormals in § 26 Z 4 EStG 1988 enthaltene Begünstigung für in lohngestaltenden Vorschriften geregelte Tagesgelder beibehalten wollte, dass Tagessätze nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie vom Arbeitgeber für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden.
3.   Voraussetzung für die Anwendung des § 26 Z 4 wie des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist somit, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist.
 
4.   Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen (vgl. schon VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026 = WPA 4/2018, Artikel Nr. 335/2018 sowie 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1972).
5.   Diese Voraussetzungen waren hier unzweifelhaft nicht erfüllt. Die Zahlungen wurden nicht vom Arbeitgeber „aus Anlass einer Dienstreise“ bzw. als die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigende Tagesgelder gewährt, sondern von diesem vielmehr als monatlich gleich bleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen tatsächlich unternommen wurden, sodass § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 von Vornherein nicht anwendbar waren.
6.   Den Regelungen des § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 liegt insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde, als dem Arbeitgeber im Rahmen der (Abrechnung der Reise und der) Lohnsteuerberechnung bereits die Ermittlung und Überprüfung der Daten jeder einzelnen Dienstreise obliegt, während der Steuerverwaltung nur eine nachträgliche Überprüfung zukommt.
7.   Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Reiseleistungen.
8.   Die beiden Bestimmungen knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der Daten der Dienstreisen und von ihm als nicht steuerpflichtig behandelten Tagesgelder zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch die Finanzverwaltung zugänglich sein müssen.
9.   Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar sein (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, sowie 20.6.2000, 98/15/0068).
10.Nur für solche schon vom Arbeitgeber als konkrete Aufwandersätze verrechnete und geprüfte Zahlungen können § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zur Anwendung kommen.
11.Liegen keine solchen einzeln abgerechneten Arbeitgeberersatzzahlungen vor, sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise erwachsen, im Rahmen der Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) geltend zu machen.
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