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Die Regelungen zum Kurzarbeitsbonus sind nun ONLINE
#1
Die Regelungen zum Kurzarbeitsbonus sind nun ONLINE.

Sie finden das umfangreiche (von mir mitgestaltete) FAQ-Protokoll hier:

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coro...bonus.html


Beachten Sie bitte, dass der Kurzarbeitsbonus einer politischen Einigung entsprang (an der ich natürlich nicht beteiligt war) und dass meine Rolle jene war, diese für März 2021 abzurechnende Zusatzzahlung so rasch und einfach wie möglich in der Lohnverrechnung unterzubringen.

Der Bonus ist absolut kein "MUSS" und auch nur für Betriebe bestimmter Branchen möglich. Er muss zwingend noch im März 2021 in der LV abgerechnet werden (ev. auch im Aufrollwege: dann sagt man "für März 2021") und die dazugehörige Beihilfenaufstockung muss mit der AMS-März-Beihilfenabrechnung 2021 eingereicht werden. Dazu hat man insgesamt knapp 3 Monate Zeit (der 28.4. ist natürlich das Zieldatum, das kann aber - wie schon in der Vergangenheit auch - überschritten werden).
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#2
Kann ein betroffener Arbeitgeber hier selektiv vorgehen und den Bonus z.B. nur für jene seiner kurzarbeitenden AN zur Anwendung bringen & beantragen, deren AZ-Ausfall im März >50% war ?

Wo wird der Bonus "amtlich" publiziert. Ein FAQ erklärt ja nur, was in einem Gesetz oder einer Verordnung steht.
Oder ist das "amtliche Vehikel" die AMS-Bundesrichtlinie ?
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#3
Im Falle sachlicher Argumentation ist eine Differenzierung sicherlich möglich (zB nach Arbeitsausfall unterschieden).

Der Kurzarbeitsbonus wurde in die Bundesrichtlinie des AMS aufgenommen. Diese wird demnächst neu publiziert werden (was so gar nicht in meiner Macht steht).
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