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Kurzarbeitsbonus - Vorgangsweise bei Mischbetrieben
#1
Kurzarbeitsbonus - Vorgangsweise bei Mischbetrieben

Wenn die Situation eines Mischbetriebes vorliegt, wird das AMS analog zur "Trinkgeldersatzregelung"  vorgehen:

Das AMS geht in einem ersten Schritt von der Unternehmenskennziffer (nach der Haupttätigkeit) aus. Das Unternehmen hat aber die Möglichkeit mittels ÖNACE-Kennziffer nachzuweisen, dass es für eine Nebentätigkeit eine weitere ÖNACE-Kennziffer hat, die in der Beilage 2 der Richtlinie enthalten ist. Diese muss das Unternehmen vorweisen, damit sie vom AMS berücksichtigt werden kann. Im Idealfall ist der Nachweis bereits im Begehren erfolgt.

Vorgangsweise bei Fehlen der weiteren ÖNACE-Zuordnung für die Nebentätigkeit: Das Unternehmen richtet eine E-Mail an die Hotline der Statistik Austria (klm@statistik.gv.at).

Statistik Austria kann (vgl. § 21 Abs. 2 S 2 BstatG) für jede Nebentätigkeit des Unternehmens einen ÖNACE-Code vergeben, wenn es zur Ansicht gelangt, dass die Nebentätigkeit vorliegt. Dazu überprüft Statistik Austria die vorliegenden Gewerbeberechtigungen und macht online Recherchen auf den Webseiten der Unternehmen oder fragt direkt bei Unternehmen um Belege an (zB Nachweis der Nebentätigkeiten mittels gesonderter Rechnungen).

Es gibt keine fest vorgegebenen Regelungen für die Zuordnung der ÖNACE.

Wichtig ist, dass das Unternehmen die Nebentätigkeiten der Statistik Austria mitteilt und diese Nebentätigkeiten auch in einer Form überprüfbar sind. § 21 Abs. 5 BstatG erwähnt nur für den Fall des Beschwerdeverfahrens die Notwendigkeit, „Informationen über den für die Zuordnung […] maßgebenden Sachverhalt“ vorzulegen. In Verbindung mit den allgemeinen Beweisregeln des AVG ist davon auszugehen, dass die Behauptungen auch zu belegen sind.
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