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Änderungsantrag zur Bezugsdauer beim Kinderbetreuungsgeld – die 91-Tage-Frist
#1
Änderungsantrag zur Bezugsdauer beim Kinderbetreuungsgeld – die 91-Tage-Frist

OGH 10 ObS 90/20p vom 01. September 2020

§ 5a Abs. 2 KBGG

§§ 902 und 903 ABGB

Die Entscheidung des OGH:

1. Wer sich für die Variante des Kinderbetreuungsgeldkontos (früher war dies das pauschale Kinderbetreuungsgeld) entscheidet, der kann pro Kind einmal die Änderung der Bezugsdauer beim Krankenversicherungsträger beantragen.

2. Dabei ist zu beachten, dass dieser Antrag spätestens 91 Kalendertage, bevor das geplante Ende im Zusammenhang mit dem „Erstantrag“ eintritt, beim Krankenversicherungsträger einlangt.

3. Hätte die ursprünglich beantragte Variante des Kinderbetreuungsgeldkontos mit 9. September 2019 geendet, so musste der Änderungsantrag (hier: auf Verkürzung der Bezugsdauer und somit im Ergebnis auf Erhöhung des Tagesgrundbetrages) spätestens am 10. Juni 2019 beim Krankenversicherungsträger eingelangt sein.

4. Wurde dieser Antrag erst einen Tag darauf (also am 11. Juni 2019) gestellt, weil der 10. Juni 2019 ein gesetzlicher Feiertag war, so erfolgte die Antragstellung um einen Kalendertag zu spät.

5. Nach Ansicht des OGH handelt es sich bei dieser Frist (§ 5a Abs. 2 KBGG) um eine so-genannte „rückwärts gerechnete Frist“.

6. Dass das Ende dieser Frist ein gesetzlicher Feiertag ist, führt nicht dazu, dass man tags darauf noch rechtzeitig die Erklärung abgeben kann.

7.  Der Ablauf der ursprünglichen Anspruchsdauer (hier: 9.9.2019) stellt das fristauslösende Ereignis dar, von welchem ausgehend dem Krankenversicherungsträger mindestens 91 Kalendertage zur Antragsbearbeitung zur Verfügung stehen müssen.

8. Bei dieser Frist handelt es sich um eine „materiell-rechtliche Frist“ und nicht um eine „verfahrensrechtliche Frist“.
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