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Kind lebt bei Mutter im Ausland – solange keine Familienbeihilfe gewährt bzw. beantra
#1
Kind lebt bei Mutter im Ausland – solange keine Familienbeihilfe gewährt bzw. beantragt wird – kein FABO PLUS für Vater

BFG RV/7103765/2020 vom 28. Jänner 2021
§ 33 Abs. 3a EStG 1988

So entschied des BFG:

1. Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht nur einem Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird.

2. Lebt das Kind mit seiner Mutter in einem EU-Nachbarland und wurde für dieses Kind keine österreichische Familienbeihilfe (auch nicht in Form einer Differenzzahlung), so kann insoweit der Vater auch keinen Familienbonus PLUS für dieses Kind geltend machen.

Praxisanmerkung:

Das nennt man dann wohl „Uneinheitlichkeit in der unterinstanzlichen Rechtsprechung“. Hat noch der „Linzer-Senat“ vor wenigen Wochen exakt das Gegenteil entschieden (BFG RV/5101183/2020 vom 01. Dezember 2020 = WPA 02/2021, Artikel Nr. 52/2021), vertreten nun die „Wiener Kolleg-innen“ die Linie der Finanzverwaltung.

Keiner dieser Fälle tritt den Weg zum VwGH an.

Bemerkenswert ist jedoch, dass in der FINDOK nur der (aus Sicht des Steuerpflichtigen) negativ verlaufene Fall mit Rufzeichen (als wichtiges Erkenntnis) dargestellt wird. Da hat mit Sicherheit alles seine Ordnung, aber man fällt dann leicht drüber, dass es auch ein anderslautendes Erkenntnis gibt, obwohl ganz kleingedruckt auch auf diesen Umstand hingewiesen wird.
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