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(Un)Pfändbarkeit der Homeoffice-Pauschale - Homeoffice-Pauschale bei freien Dienstneh
#1
(Un)Pfändbarkeit der Homeoffice-Pauschale - Homeoffice-Pauschale bei freien Dienstnehmer/innen

Problemstellung 1:

Unterliegt die Gewährung der Homeoffice-Pauschale der Pfändbarkeit oder nicht?
Muss hier unterschieden werden, ob der bzw. die Arbeitgeber/innen die technische Ausstattung zur Verfügung stellt oder nicht?


Lösung:

Was die Frage der Pfändbarkeit betrifft, so verhält es sich so, dass ein von Arbeitgeberseite gewährter Aufwandsersatz dann unpfändbar ist, wenn er mit einem Wert gewährt wird, der im Steuerrecht "vorgesehen" ist (so die Textierung in § 292j Abs. 3 EO).

Das bedeutet, dass solange sich das Gewährte im abgabenfreien Bereich bewegt, ist es insoweit auch unpfändbar.

Soll ein höherer Betrag unpfändbar sein, so muss dies der bzw. die Verpflichtete beim Exekutionsgericht beantragen, damit dies auch beschlussmäßig berücksichtigt werden kann.

Dies gilt man aus meiner Sicht auch bei freien Dienstnehmer/innen (gemeint: die Behandlung der Homeoffice-Pauschale in der Lohnpfändung bei freien Dienstnehmer/innen).

Umgekehrt könnte auch von Gläubigerseite die Herabsetzung des unpfändbaren Teils (zB der Homeoffice-Pauschale) per Gerichtsbeschluss erwirken.

Eine Abhängigkeit der (Un)Pfändbarkeit davon, ob (alle) Geräte von Arbeitgeberseite zur Verfügung gestellt werden oder nicht, stehe ich - offen gestanden - nicht.

Diese Voraussetzung treffen wir ja auch im Steuerrecht tatsächlich nicht im Gesetzestext an.


Problemstellung 2:

Können die Homeoffice-Regelungen (AVRAG, EStG, ASVG) auch auf freie Dienstnehmer/innen zur Anwendung gebracht werden?



Lösung:

Ich bestreite überhaupt nicht, dass Homeoffice auch für freie Dienstnehmer/innen ein wichtiges Thema sein kann.

Die AVRAG-Regelungen sind aber für freie Dienstnehmer/innen nicht anwendbar (so auch der neue § 2h AVRAG, der mit Wirkung ab 1.4.2021 gelten wird), sodass sich auch keinerlei Rechte darauf aus Sicht eines freien Dienstnehmers oder einer freien Dienstnehmerin ableiten lassen.

Bezahlt man an freie Dienstnehmer/innen, die nach 4 Abs. 4 ASVG versichert sind (also bei der ÖGK "angemeldet" sind), freiwillig eine Homeoffice-Pauschale, so kann man für diese nicht - jedenfalls in Bezug auf die derzeitige Gesetzesfassung, die man in § 26 Z 9 EStG 1988 findet - die Regelung des § 26 Z 9 EStG 1988 zur Anwendung bringen, weil dort von "Arbeitnehmer" die Rede ist (also von "echten Dienstnehmer/innen").

Steuerpflicht wäre sowieso nicht entstanden, weil hier ja kein Lohnsteuerabzug erfolgt, die Pauschale müsste aber in der Steuererklärung als Einnahme erfasst werden.

Dadurch muss aber auch DB/DZ/KommSt-Pflicht angewandt werden (eine Befreiung besteht hier also nicht).

Dieses negative Ergebnis wird man wohl (oder übel) auch für den Bereich der Sozialversicherung sowie der Betrieblichen Vorsorge festhalten müssen (nämlich Pflichtigkeit). Die neue Regelung des § 49 Abs. 3 Z 31 ASVG gibt uns hier leider keinerlei Spielraum für die Befreiung von diesen "Abgaben".
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