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Aus meiner Praxis: seit 1.1.2019 ist nach dem KV für Angestellte im Handel auch eine
#1
Sachverhalt:
Ist die Durchrechnungsregelung nach dem KV für Handelsangestellte auch in Bezug auf die Mehrleistungen von Teilzeitkräften anwendbar?
 
Lösung:
 
Seit dem 1. Jänner 2019 ist die Vereinbarung einer ganzjährigen Durchrechnung nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte auch in Bezug auf Teilzeitkräfte möglich.
 
Die im Kollektivvertrag unter „Abschnitt 2 Arbeitszeit A: Allgemeine Bestimmungen für den Groß- und Einzelhandel", Punkt 7, angeführte Durchrechnungsregelung ermöglicht über den mit 1.1.2019 neu geschaffenen Unterpunkt 7.6. seither die Vereinbarung einer zB ganzjährigen Durchrechnung auch mit Teilzeitbeschäftigten. Seither ist die Durchrechnung nicht mehr unbedingt auf die gesetzliche Regelung (Quartal bzw. 3 Monate) beschränkt.
 
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