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18 weitere Fragen und Antworten zum Homeoffice aus abgabenrechtlicher Sicht - mit der
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18 weitere Fragen und Antworten zum Homeoffice aus abgabenrechtlicher Sicht - mit der Finanzverwaltung abgestimmt

Das Ergebnis einer weiteren Gemeinschaftsproduktion zwischen Wirtschaftskammer, mir und einigen anderen Fachexpert/innen wurde uns heute übermittelt. Insgesamt waren es knapp unter 20 Fragen und Antworten. 

Nachstehend darf ich Ihnen einige wenige Auszüge davon präsentieren. Der Rest folgt in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).


Wenn bisher keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt wurden:
Wie kann das nachgetragen werden bzw. wie hat der Nachweis zu erfolgen?
Kann es auch eine Schätzung sein? Wenn ja, auf welcher Basis kann die Schätzung erfolgen?
Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt, ist es vertretbar, dass diese/r für das erste Halbjahr 2021, also bis zum 30. Juni 2021, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, z.B. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, angibt.


In § 1 Abs. 1 Z 17 Lohnkontenverordnung 2006 ist vorgesehen, zusätzlich die „… die Anzahl der Homeoffice-Tage …“ zu erfassen. Ausgehend vom Verordnungstext spricht einiges dafür, dass „nur“ die Anzahl der Tage insgesamt erfasst werden muss.

Unklar ist jedoch, wie detailliert die Aufzeichnungen in den Lohn- bzw. Personalunterlagen (z.B. bei den Arbeitszeitaufzeichnungen) insgesamt sein müssen. Hier wären folgende Abstufungen denkbar:

 datumsmäßige Angabe der konkreten Tage oder
Anzahl der Tage pro Kalendermonat oder
Anzahl der Tage pro Kalenderjahr
 

Es ist daher vorstellbar, dass zumindest in den Personalunterlagen (bzw. Arbeitszeitaufzeichnungen) eine datumsmäßige Erfassung der Homeoffice-Tage notwendig sein wird.

Für steuerliche Zwecke ist für das Homeoffice- Pauschale die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr ausreichend. Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung auch ein Pendlerpauschale, sind die Tage im Homeoffice zu berücksichtigen, weil die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales von der Anzahl der Tage abhängt, an welchen die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz tatsächlich zurückgelegt wird.

 

Muss im Falle einer rückwirkenden Abrechnung der Pauschale auch eine rückwirkende Rollung vorgenommen werden oder wäre es möglich, eine Nachholung dieses abgabenfreien Teils in einem Kalendermonat für die übrigen Monate vorzunehmen und dabei dann eine entsprechend höhere Zahl zu melden?
 

Beispiel:

Im Oktober, November und Dezember arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice. Der Arbeitgeber zahlt im Oktober und November entweder gar kein oder ein Homeoffice-Pauschale von weniger als € 3,00/Tag aus. Erst im Dezember werden die Homeoffice-Pauschalbeträge nicht nur für Dezember, sondern auch für die zwei vorangegangenen Monate in voller Höhe oder die Differenz auf € 3,00 ausbezahlt. Kann die Aufrollung im Dezember auch die beiden vorangegangenen Monate umfassen?

 

Eine Aufrollung ist zulässig, aber nicht verpflichtend.

 Ist eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale auch dann möglich, wenn vom Arbeitgeber die gesamte Ausrüstung gestellt wird; also der Arbeitnehmer insoweit keinerlei Aufwand hat? Nachdem § 26 Z 9 EStG keinerlei Bedingungen beinhaltet, sollte die Gewährung auch unter derartigen Umständen abgabenfrei möglich sein.


Die Antwort auf diese Frage sowie 15 weitere Fragen und Antworten finden Sie in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).
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#2
Super - bin schon neugierig auf die gesammelten Fragen und Antworten.
Kommt da auch das Beispiel vor, in dem ein Arbeitgeber im Kalenderjahr für 200 Tage im Homeoffice jeweils 2 Euro bezahlt und dabei arbeitsrechtlich nicht zwischen 100 „ausschließlichen“ und 100 weit überwiegenden Tagen (mit kurzzeitigem Aufenthalt im Büro) differenziert ?
Können auch in diesem Fall 100 Euro „kompensiert“ werden ? Müssen 100 (weil in Summe 400) oder 200 Euro (weil nur 100 ausschließliche Homeoffice-Tage vorliegen) versteuert werden ?
Variante: Der Arbeitgeber zahlt für 100%ige Homeoffice-Tage 2 Euro und für überwiegend im Homeoffice zugebrachte Tage 1 Euro. Dürfen bei je 100 solchen Tagen im Kalenderjahr alle 300 Euro steuerfrei bleiben ?
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#3
Ich denke, dass die Antwort auf Ihre Frage praktisch schon bei den FAQ-Ergänzungen letzte Woche mit dabei war.

Aber auch im hier angesprochenen Protokoll gibt es umfangreiches Antwortbeiwerk zu verschiedenen Fallkonstellationen.
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#4
Danke ! Meine etwas abgewandelte Variante ist von dem als "Falle" bezeichneten aus dem erweiterten BMF-FAQ abgeleitet. Dort schreibt die Finanz bei 150 (offenbar ausschließlichen) Homeoffice-Tagen zu je 2 Euro: "Das heißt, in diesem Falle darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung 300 Euro als Homeoffice-Pauschale berücksichtigen."

In dem "neuen" Beispiel liegen neben 100 ausschließlichen HO-Tagen auch andere (nicht "ausschließliche") vor, die die Finanz an sich nicht begünstigen möchte - offenbar mit Blick auf Fälle mit Pendlerpauschale (Motto für die Zeit ab 1.7.2021: entweder Pendlertag - oder HO-Tag). Daher meine Frage, ob auch in dieser Konstellation immer noch das aus 100 ausschließlichen HO-Tagen mit dem 3-Euro-Maximum gebildete 300-Euro-Volumen steuerfrei genutzt werden kann oder in diesem "Falle" die Finanz einen Unterschied sieht, zumal der Gesetzestext ja nicht wirkliche Sicherheit gibt.
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#5
Heute abend versenden wir das komplette neue Protokoll. Da kann es sein, dass Sie wieder fündig werden.

Eine kleine Bitte hätte ich noch: ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn wir aus Übersichtsgründen fachliche Fragen nicht im News-Bereich erörtern, sondern im dafür geschaffenen Bereich, sonst bekomme ich wieder die Rüge, dass alles unübersichtlich wird.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis!
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