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Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes
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Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes

Information der Wirtschaftskammer Österreich

Im BGBl. I Nr. 82/2021 wurden die Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes kundgemacht. Damit erfolgt eine Gleichstellung von geimpften, genesenen und getesteten Personen. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält nun auch die Grundlage für Tests an Arbeitsorten. Die Testauflage kann für Arbeitsorte vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen. Diesbezügliche Anordnungen können per Verordnung festgelegt werden. Derzeit liegt kein diesbezüglicher Entwurf vor.

Weiters können beschäftigte Personen zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet werden. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.

Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.

Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird. Die COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet diesbezüglich bereits Vorgaben.


Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.
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