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Eingeschränktes Arbeitnehmerwiderspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsüberganges ver
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Eingeschränktes Arbeitnehmerwiderspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsüberganges verfassungs- und gemeinschaftskonform
 
VfGH G-243/2020 vom 21. September 2020
 
OGH 9 ObA 14/21f vom 24. März 2021
 
§ 3 Abs. 4 AVRAG
 
Das Erkenntnis des VfGH sowie der OGH-Beschluss (zusammengefasst) in Frage und Antwort:
 
Haben Arbeitnehmer-innen im Falle eines Betriebs(teil)übergangs auch ein Widerspruchsrecht?
 
·        Ein Widerspruchsrecht aus Anlass eines Betriebs(teil)überganges besteht gemäß § 3 Abs. 4 AVRAG nur teilweise, nämlich dann, wenn ein kollektivvertraglich geregelter Bestandsschutz oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernommen werden.
·        In derartigen Fällen hat der Widerspruch durch den bzw. die Arbeitnehmer-in innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Übernahme oder bei Nichtäußerung des Erwerbers bzw. der Erwerberin zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung zu erfolgen.
·        Widerspricht der bzw. die Arbeitnehmer-in, so bleibt sein bzw. ihr Arbeitsverhältnis zum Veräußerer bzw zur Veräußerin unverändert aufrecht.
 
 
 
Wie ist dieses nach der österreichischen Rechtslage eingeschränkte Widerspruchsrecht aus verfassungsrechtlicher bzw. europarechtlicher Sicht zu beurteilen?
 
·        Der Verfassungsgerichtshof meinte (in Bezug auf die Frage der Verfassungskonformität des nur eingeschränkten Widerspruchsrecht), dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers läge, den Widerspruch nur aus „gewichtigen Gründen“ zuzulassen.
·        Der Oberste Gerichtshof meinte zur EU-Konformität dieser Regelung, dass sich diese Regelung im Rahmen der Vorgaben der Betriebsübergangs-Richtlinie bewegt (siehe dazu schon früher OGH 8 ObA 41/10b vom 22. Februar 2011 = WPA 13/2011, Artikel Nr. 353/2011).
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