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SEG-Zulagen – keine Notwendigkeit zur Pflichtigstellung für Urlaubszeiträume im Falle
#1
BFG RV/7102199/2012 vom 11. Mai 2021
§ 68 Abs. 1 EStG 1988

So entschied des BFG:

1. Ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers überwiegend eine solche, für die eine Schmutzzulage gebührt, so ist es für den Anspruch auf diese Zulage gleichgültig,

a. ob und wann zeitraumbezogen innerhalb des für die Prüfung des Anspruchs auf Schmutzzulage maßgebenden Lohnzahlungszeitraums ein konkreter Reinigungs-aufwand aufgrund einer Verschmutzung entsteht und

b. in welcher Höhe dieser Aufwand entsteht.

2. Aus diesem Grund ist auch während des Lohnzahlungszeitraums nicht etwa die Beitragsfreiheit der Schmutzzulage auf Tage tatsächlich verschmutzender Arbeit zu beschränken.

3. Es ist daher sowohl für den Anspruch auf Schmutzzulage, als auch für deren Beitragsfreiheit gleichgültig, aus welchen Gründen an bestimmten Tagen des Lohnzahlungszeitraums keine Verschmutzung eingetreten ist, insbesondere daher aber auch, ob die verschmutzenden Arbeiten infolge Urlaubs unterblieben sind (VwGH 2006/08/0225 vom 7. Mai 2008 = WPA 12/2008, Artikel Nr. 563/2008).

4. Entsprechend diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die pauschale Nachversteuerung von SEG-Zulagen im Ausmaß eines pauschalen Zwölftels für Zeiträume des Urlaubskonsums durch die Lohnabgabenprüfung als unrichtig, wenn er-wiesen ist, dass die strittige Tätigkeit zwangsläufig eine Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr im Sinne des § 68 EStG 1988 darstellt (siehe dazu auch die insoweit überarbeitungsbedürftige Rz 1132 LStR 2002).

5. Der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.5.1996 (Zl 95/15/0030), wonach dort an und für sich steuerfreie Nachtarbeitszuschläge eines Bäckers für die Zeiträume eines Urlaubskonsums steuerpflichtig gestellt wurden, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil insoweit die Rechtslage bei SEG-Zulagen anders gestaltet ist als bei SFN-Zuschlägen (==> Überwiegensprinzip gilt bei SEG-Zulagen und nicht bei SFN-Zuschlägen).


Praxisanmerkung:

Das Bundesfinanzgericht hat hier die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung den Weg der außerordentlichen Revision beschreiten wird.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre somit die von mir in meinem Lehrbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ geäußerte Rechtsansicht, wonach bei SEG-Zulagen im Falle des Vorliegens von überwiegender Verschmutzung, Erschwernis oder Gefährdung eine (pauschale) Pflichtigstellung jenes Anteils, der auf fortbezahlte arbeitsfreie gesetzliche Feiertage oder Urlaubstage entfällt, korrekt.
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