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Betriebsverkauf vor Ende der KUA
#1
Habe den Fall, dass ein Restaurant vom Betreiber (Einzelunternehmer) vor dem Ende der KUA Phase 4 (30.06.) verkauft wird. Kann der Betreiber das einfach so machen ohne die Behaltefrist abzuwarten? Läuft er dadurch Gefahr, dass er die KUA Beihilfe zurück zahlen muss? Leider find ich dazu nichts (vielleicht gibt's auch nichts) und er kann den Betrieb einfach normal aufgeben, ohne irgendwelche Beihilfen zurückzahlen zu müssen. Danke für eure Antworten.
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#2
Im Falle eines Betriebsüberganges kann die Kurzarbeit vom Erwerber fortgesetzt werden (wobei man da aber ein formale Dinge beachten muss).

Solange also die Dienstverhältnisse nicht aufgelöst werden, sondern "weitergeführt" werden, ist das rechtlich gesehen mal kein Problem.
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#3
Danke - in diesem Fall gibt es keine Übernahme der Mitarbeiter, sondern der Betrieb in Kurzarbeit wird geschlossen und die Arbeitsverhältnisse werden nicht fortgesetzt. Sie werden einvernehmlich mit den Mitarbeitern gelöst. Würden Sie da Probleme sehen?
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#4
Wenn die Arbeitnehmer*innen (falls kein Betriebsrat installiert ist) vor der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung durch die Gewerkschaft oder die AK über die Folgen der einvernehmlichen Auflösung aufgeklärt wurden (Beratung), dann kann das Projekt normalerweise problemlos beendet werden.
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#5
Vielen Dank!
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