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Verlängerung Risikofreistellung für werdende Mütter nach § 3a MSchG - nun stehen die
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Verlängerung Risikofreistellung für werdende Mütter nach § 3a MSchG - nun stehen die Detailbestimmungen fest 
Wie es mit der Risikofreistellung nach § 3a MSchG weitergehen soll, steht seit wenigen Stunden nun konkret fest.
Fest steht auch, dass dadurch die Zahl an verwaltungsfeindlichen und praxisfremden Regelungen leider nicht weniger wird.
Sie finden den voraussichtlichen Gesetzestext sowie die Erläuterungen dazu hier:
Nachstehend darf ich Ihnen den Erläuterungstext wiedergeben:
Seit Kurzem ist die Impfung von Schwangeren gegen COVID-19 zwar möglich, aber nur nach einer individuellen Risiko-Nutzen-Analyse. Daher werden bis Ende Juni 2021 nicht alle werdenden Mütter geimpft sein. Somit muss die Regelung zur Sonderfreistellung nochmals verlängert werden, und zwar bis Ende September 2021.
Ist eine werdende Mutter jedoch bereits geimpft und ein voller Impfschutz eingetreten, ist eine Freistellung ausschließlich wegen des Körperkontakts bei der Arbeit nicht mehr notwendig, da das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert wird. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und werden Komplikationen und Todesfälle vermieden.
Ein ausreichender Impfschutz ist erst nach derzeitigen Erkenntnissen gegeben:
- 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer),
- 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna,
- 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca),
- 15 Tage nach der Impfung mit Janssen.
Erreicht eine werdende Mutter mit vollem Impfschutz nach dem 1. Juli 2021 die 14. Schwangerschaftswoche, hat sie keinen Anspruch auf Freistellung auf Grundlage des § 3a. Tritt der volle Impfschutz während einer Freistellung ein, endet diese.
Die werdende Mutter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt. Damit wird vermieden, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Impfdatum und Impfstoff erfährt.


Beim Antrag auf Erstattung an den Träger der Krankenversicherung haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber nunmehr auch zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin keinen vollen Impfschutz hat.
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