14.06.2021, 18:22
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum (aliquoten) Sonderzahlungsanspruch bei Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus
27 Jahre, nachdem der OGH in einer von der Wirkung her anfangs unterschätzten Entscheidung gemeint hatte, dass Sonderzahlungen im Falle gekürzten laufenden Entgeltsanspruchs ebenfalls eine Kürzung zu erfahren hätten (Anlassfall war ein entgeltsfreier Krankenstand), haben wir es nun wohl wieder einmal mit einer Entscheidung zu tun, die sich wohl in der Praxis noch stärker auswirken wird.
Strittig war die Klärung der Frage, ob anteilige Sonderzahlungen auch für jene Zeit gebühren, für die es über das Ende der Beschäftigung hinaus einen Entgeltsfortzahlungsanspruch gibt. In einem konkreten Fall wurde ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich gelöst, die Entgeltsfortzahlung dauerte insgesamt noch fast zwei Monate länger.
Es ging konkret um den Kollektivvertrag für Arbeiter*innen in der Arbeitskräfteüberlassung, der den Anspruch auf Sonderzahlungen
1. ohne Erfüllung einer Wartezeit
2. für die Dauer der Dienstzeit zusprach und
3. eine Kürzung der Sonderzahlungen als Folge von unbezahlten Krankenstandszeiten nicht zuließ.
Somit war fraglich, ob die Zeitspanne nach dem Ende der Beschäftigung bis zum Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruchs für die Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nach dem besagten KV zu berücksichtigen wäre.
Konkret handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Knapp eine Woche, nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hatte, wurde eine einvernehmliche Auflösung vereinbart.
Nun entschied der Oberste Gerichtshof, dass in diesem Fall auch die anteiligen Sonderzahlungen für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bis hin zum Ende des Entgeltsanspruches zustanden.
Erfahren Sie mehr über diese sensationelle höchstgerichtliche Entscheidung, deren Auswirkung über den Anlassfall und den anzuwendenden Kollektivvertrag hinausgehen wird, in der Ausgabe Nr. 11/2021 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
27 Jahre, nachdem der OGH in einer von der Wirkung her anfangs unterschätzten Entscheidung gemeint hatte, dass Sonderzahlungen im Falle gekürzten laufenden Entgeltsanspruchs ebenfalls eine Kürzung zu erfahren hätten (Anlassfall war ein entgeltsfreier Krankenstand), haben wir es nun wohl wieder einmal mit einer Entscheidung zu tun, die sich wohl in der Praxis noch stärker auswirken wird.
Strittig war die Klärung der Frage, ob anteilige Sonderzahlungen auch für jene Zeit gebühren, für die es über das Ende der Beschäftigung hinaus einen Entgeltsfortzahlungsanspruch gibt. In einem konkreten Fall wurde ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich gelöst, die Entgeltsfortzahlung dauerte insgesamt noch fast zwei Monate länger.
Es ging konkret um den Kollektivvertrag für Arbeiter*innen in der Arbeitskräfteüberlassung, der den Anspruch auf Sonderzahlungen
1. ohne Erfüllung einer Wartezeit
2. für die Dauer der Dienstzeit zusprach und
3. eine Kürzung der Sonderzahlungen als Folge von unbezahlten Krankenstandszeiten nicht zuließ.
Somit war fraglich, ob die Zeitspanne nach dem Ende der Beschäftigung bis zum Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruchs für die Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nach dem besagten KV zu berücksichtigen wäre.
Konkret handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Knapp eine Woche, nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hatte, wurde eine einvernehmliche Auflösung vereinbart.
Nun entschied der Oberste Gerichtshof, dass in diesem Fall auch die anteiligen Sonderzahlungen für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bis hin zum Ende des Entgeltsanspruches zustanden.
Erfahren Sie mehr über diese sensationelle höchstgerichtliche Entscheidung, deren Auswirkung über den Anlassfall und den anzuwendenden Kollektivvertrag hinausgehen wird, in der Ausgabe Nr. 11/2021 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html