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Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) aus Anlass der Phase 5 der Kurzarbeit
#1
Mit der neuen Regelung wird die Kurzarbeitsbeihilfe ab Juli 2021 an die geänderte epidemiologische Situation angepasst.

Insbesondere wird der Zugang zur Kurzarbeit für nicht mehr besonders betroffene Betriebe reduziert.

Die derzeit bestehenden abweichende Berechnungsmethode für die Beihilfenhöhe hat – für eine ökonomische Umsetzung – zwar weiterhin Gültigkeit , doch ist die sich ergebende Beihilfenhöhe gegenüber der bisherigen Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern.

Weiter wird als Voraussetzung für die Beihilfe ein aliquoter Teil des Urlaubsanspruches während der Phase der Kurzarbeit konsumiert werden, um das Ansparen von Urlauben zu vermeiden. Diese Regelung darf Abweichungen zum Urlaubsgesetz vorsehen (§ 37b Abs. 2 AMSG)

Die näheren Bestimmungen dazu treffen Sozialpartnervereinbarung und Richtlinie.

Auch kann in der Richtlinie festgelegt werden, dass der maximale Arbeitszeitentfall höchstens 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen darf. Nur in Einzelfällen soll hierbei eine Abweichung möglich sein.

Für besonders betroffene Betriebe, für die die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Epidemie (COVID-19) noch andauern, wie z. B. die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie, sollen die bisherigen Regelungen unverändert bis Ende Dezember 2021 weiter gelten.

Welche Betriebe weiterhin besonders betroffen sind, wurde im Rahmen der Richtlinie gemäß § 37b Abs. 4 AMSG festgelegt  und sich am Umsatz orientieren.

Besonders betroffen sind demnach jene Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent hatten.

Die Regelungen traten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/117/20210630
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