02.07.2021, 17:49
Bonus im Gesundheitsbereich - Aufwandsentschädigungen in Impfstraßen ausgelaufen und in Teststraßen verlängert!
Das Pflegefondsgesetz sowie COVID-19-Zweckzuschussgesetz wurden geändert, um einen sogenannten „Corona-Bonus“ im Bereich des Gesundheitswesens in Form einer "außerordentlichen Zuwendung" für die Zeit von 1.6. bis 31.12.2021 einzuführen.
Wird eine derartige Zuwendung an das Betreuungs-, Pflege und Reinigungspersonal im Gesundheitsbereich gewährt, so ist diese bis zu einer Höhe von € 500,00 von sämtlichen Lohnabgaben befreit (Lohnsteuer, SV, DB, DZ, KommSt, BV).
Menschen, die im unmittelbaren Kontakt mit den an COVID-19-erkrankten Patient*innen stehen, gehörten zu diesem begünstigten Empfängerkreis (siehe dazu auch die Regelung in § 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz) geregelt.
Hinzu kommt, dass die begünstigten und gedeckelten Aufwandsentschädigungen für nebenberufliches Personal in Covid-19-Teststraßen noch bis zum 30. September 2021 gewährt werden können.
Für nebenberufliches Personal, das in Impfstraßen tätig ist, lief diese Regelung mit 30. Juni 2021 aus.
Achtung: letztere Feststellung wurde im ÖGK-Artikel nicht berücksichtigt.
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 113, ausgegeben am 30. Juni 2021) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/113/20210630
Das Pflegefondsgesetz sowie COVID-19-Zweckzuschussgesetz wurden geändert, um einen sogenannten „Corona-Bonus“ im Bereich des Gesundheitswesens in Form einer "außerordentlichen Zuwendung" für die Zeit von 1.6. bis 31.12.2021 einzuführen.
Wird eine derartige Zuwendung an das Betreuungs-, Pflege und Reinigungspersonal im Gesundheitsbereich gewährt, so ist diese bis zu einer Höhe von € 500,00 von sämtlichen Lohnabgaben befreit (Lohnsteuer, SV, DB, DZ, KommSt, BV).
Menschen, die im unmittelbaren Kontakt mit den an COVID-19-erkrankten Patient*innen stehen, gehörten zu diesem begünstigten Empfängerkreis (siehe dazu auch die Regelung in § 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz) geregelt.
Hinzu kommt, dass die begünstigten und gedeckelten Aufwandsentschädigungen für nebenberufliches Personal in Covid-19-Teststraßen noch bis zum 30. September 2021 gewährt werden können.
Für nebenberufliches Personal, das in Impfstraßen tätig ist, lief diese Regelung mit 30. Juni 2021 aus.
Achtung: letztere Feststellung wurde im ÖGK-Artikel nicht berücksichtigt.
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 113, ausgegeben am 30. Juni 2021) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/113/20210630