02.07.2021, 18:25
Konditoren STM - KV-Abschluss per 1.7.2021
Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 2,60 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im Durchschnitt um 1,40 %
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
Weitere Verhandlungsrunde im Dezember 2021, um eine neue, abgestimmte Lohntabelle zu verhandeln und die noch unter dem Mindestlohn von € 1.500,00 liegenden Gruppen anzupassen.
Stickereiwirtschaft VLB - KV-Abschluss per 1. Juni 2021
Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 1,1,80 %
Empfehlung IST-Löhne: Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,80 %(gerundet auf den nächsten vollen Euro)
Fortsetzung der Lohngruppenreform im laufenden Jahr
Innsbrucker Kommunalbetriebe - KV-Abschluss per 1. Jänner 2021
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindest -grundgehälter um 1,50 %.
Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 1,50 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen aller kaufmännischen und gewerblichen Lehrlinge um 1,50 %
Der Absatz 2 des § 19 bezüglich der Anrechnung von Zeiten des Karenzurlaubes wird gestrichen.
Der Absatz 3 des § 19 wird zu Absatz 2.
Der § 32 „In- und Außerkrafttreten" wird wie folgt ergänzt: Die Bestimmung in § 19 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 2,60 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im Durchschnitt um 1,40 %
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
Weitere Verhandlungsrunde im Dezember 2021, um eine neue, abgestimmte Lohntabelle zu verhandeln und die noch unter dem Mindestlohn von € 1.500,00 liegenden Gruppen anzupassen.
Stickereiwirtschaft VLB - KV-Abschluss per 1. Juni 2021
Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 1,1,80 %
Empfehlung IST-Löhne: Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,80 %(gerundet auf den nächsten vollen Euro)
Fortsetzung der Lohngruppenreform im laufenden Jahr
Innsbrucker Kommunalbetriebe - KV-Abschluss per 1. Jänner 2021
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindest -grundgehälter um 1,50 %.
Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 1,50 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen aller kaufmännischen und gewerblichen Lehrlinge um 1,50 %
Der Absatz 2 des § 19 bezüglich der Anrechnung von Zeiten des Karenzurlaubes wird gestrichen.
Der Absatz 3 des § 19 wird zu Absatz 2.
Der § 32 „In- und Außerkrafttreten" wird wie folgt ergänzt: Die Bestimmung in § 19 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.