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IT Leistung und UST
#2
Die Frage ist wegen des sehr vagen Sachverhalts nur schwer zu beantworten.

- welche IT-Leistung genau?
- wer ist tatsächlicher Leistungsempfänger? D oder Ö? 
- deutsche Stiftung mit "Sitz" in Österreich - wie ist das zu verstehen? 2 "Sitze" einer jur. Person? Wo ist die Geschäftsleitung?
- gibt es in Österreich eine sog. "feste Niederlassung" und ist diese Leistungsempfänger?
- Ist die Stiftung unternehmerisch tätig?
- wenn nein, hat sie eine UID?

Grundsätzlich gilt:
Sonstige Leistungen an Unternehmer sind dort steuerbar (vgl. § 3a Abs 6 UStG, Generalklausel B2B),
1. wo sich die Geschäftsleitung (kann am Sitz sein, muss aber nicht) oder
2. alternativ die leistungsempfangende feste Niederlassung befindet.

Eine juristische Person gilt gem. § 3a Abs 5 UStG für Zwecke der Leistungsortregeln zur Gänze als Unternehmerin, wenn sie zumindest eine unternehmerische Tätigkeit hat (bei KöR genügt ein Betrieb gewerblicher Art) ODER eine UID besitzt (Generalklausel B2B).

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ohne jegliche unternehmerische Tätigkeit (nur "Hoheitsbereich") und ohne UID gilt als Nichtunternehmer, d.h. Generalklausel B2C (Ort des Leistenden), aber z.B. im Fall einer elektronischen Dienstleistung gilt auch hier der Empfängerort (§ 3a Abs 13 UStG).
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Nachrichten in diesem Thema
IT Leistung und UST - von Hendrich Günter - 11.05.2019, 11:05
RE: IT Leistung und UST - von GerhardKollmann - 21.06.2019, 17:45

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