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Gesetzesänderung BiBuG
#1
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. I Nr. 141/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 75 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

(3) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit  der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation berechtigt.
(4) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der 10-fachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens aber mit der Höhe des erlangten und erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklich gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Quelle: www.parlament.gv.at
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