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Vertragliche Vereinbarung über die freiwillige Berücksichtigung von Bildungskarenzzeiten bei der Abfertigung ALT – keine Berücksichtigung im Insolvenzfalle
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Vertragliche Vereinbarung über die freiwillige Berücksichtigung von Bildungskarenzzeiten bei der Abfertigung ALT – keine Berücksichtigung im Insolvenzfalle

OGH 8 ObS 3/21f vom 3. Mai 2021

§ 1 Abs. 4a IESG

§ 3 Abs. 3 IESG

So entschied der OGH:

1. Kam es zur einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach Zeiträume einer Bildungskarenz sowie Zeiträume einer parallel zu einer Mutterschaftskarenz (Geburt vor dem 1.8.2019) ausgeübten geringfügigen Beschäftigung (zum selben Arbeitgeber) freiwillig als relevante Dienstzeit für die Abfertigung ALT zu werten waren, so blieben diese freiwillig angerechneten Zeiten im Falle der Dienstgeberinsolvenz und der Bezahlung der Abfertigung ALT durch den Insolvenzentgeltsfonds außer Betracht.

2. Im vorliegenden Fall gebührten daher nicht 9 Monatsentgelte an Gesamtabfertigung, sondern nur 6 Monatsentgelte an „echter“ gesetzlicher Abfertigung durch den IESG-Fonds.
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