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Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs bei Kettenarbeitsverträgen muss ohne Aufschub erfolgen
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Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs bei Ket-tenarbeitsverträgen muss ohne Aufschub erfolgen

OGH 9 ObA 45/20p vom 24. März 2021

§ 863 ABGB

So entschied der OGH:

1. Kam es insgesamt neunmal zur Vereinbarung von aufeinanderfolgen Befristungen in Folge und wurde nach der letzten Befristung kein weiterer Vertrag mehr abge-schlossen, so musste die betroffene Arbeitnehmerin den Fortsetzungsanspruch (das Feststellung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses) ohne Aufschub in die Wege leiten.

2. Wurde der Arbeitnehmerin vom Dienstgeber zugesichert, dass ihr nach einer halb-jährigen Pause erneut ein befristeter Vertrag für ein Projekt winken würde und hielt sich der Arbeitgeber danach aber nicht daran, erfuhr dann die Arbeitnehmerin von der Arbeiterkammer, dass sie schon längst in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ge-standen wäre, so kam die Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs mit rund 6,5 Monaten nach dem Auslaufen der letzten Befristung mit anschließender Klage zu spät.

3. In diesem Fall lag eine Verletzung ihrer Aufgriffsobliegenheit vor.

4. Der OGH betont jedoch, dass es für derartige Fälle keine fixen Fristen und auch keine generelle 6-Monate-Frist gibt, innerhalb welcher eine Geltendmachung einheitlich zwin-gend zu erfolgen hätte.
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