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Arbeitnehmerveranlagung 2018
#1
Für einen Arbeitnehmer werden aus einem Teilzeitdienstverhältnis ein L16 und für eine Tätigkeit als Direktvertreiberin von Putzmitteln ein W an das Finanzamt gemeldet. Die Einkünfte aus W werden als Provision ausbezahlt.  Aus beiden Meldungen ergibt sich eine Summe knapp über EUR 6.000,--.
Für die Tätigkeit aus dem Direktvertrieb wurde ein Gewerbe angemeldet, der Unfallversicherungsbeitrag wird an die SVA bezahlt, Kammerumlage fällt ebenfalls an. Es wurde ein Verf24 ausgefüllt und das Finanzamt hat daraufhin mitgeteilt, dass keine Abgaben anfallen.
Ich würde ein E1 abgeben, die nichtselbständigen Einkünfte eintragen und die selbständigen Einkünfte abzüglich der Ausgaben (SVA, Kammerumlage, km-Geld, Taggeld, div. Ausgaben...).
Oder kann man die Ausgaben auch pauschalieren?

Bei Finanz-Online ist jedoch eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Wenn man eine Vorausberechnung durchführen lässt, werden die Einkünfte, die mittels W gemeldet wurden nicht berücksichtigt.

Ist das so in Ordnung? Es geht nämlich auch um den Alleinverdiener beim Ehemann, da mit beiden Einkünften wahrscheinlich die EUR 6.000,-- überschritten werden.

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, der Erfahrungen mit Einkünften aus den Direktvertrieben hat.

mfg
Walpurga Wendl
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#2
Entweder lassen Sie den Steuerakt von AV auf BV umstellen und geben dann korrekt eine E1 ab, oder Sie geben gar nichts ab, da keine Verpflichtung - wenn das Einkommen unter € 11.000,00 und keine Aufforderung durch das FA. Aber eine L1 abzugeben mit dem Wissen, dass die selbständigen Einkünfte nicht dabei sind, ist eindeutig falsch und kann in diesem Fall auch finanzstrafrechtliche Folgen haben, weil ja sonst zu Unrecht der Alleinverdienerabsetzbetrag beim Mann gewährt wird (falls dieser beantragt wird, muss ja nicht).

MfG
Reinhold Auer
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#3
Vielen Dank Herr Auer. Sie haben mir sehr geholfen.

mfg
Walpurga Wendl
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