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Gleitzeitvereinbarung ohne Gleitzeitperiode – die möglichen „komplizierten“ Folgen - entschieden vom OGH
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Gleitzeitvereinbarung ohne Gleitzeitperiode – die möglichen „komplizierten“ Folgen - entschieden vom OGH

Was bewirkt eine Gleitzeitvereinbarung ohne Gleitzeitperiode?

Nach 4b Abs 2 AZG muss in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die Gleitzeit durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

Das Schriftformgebot ist konstitutiv, das heißt: „zwingend“.
Zu den Mindestinhalten einer Gleitzeitvereinbarung gehört nach 4b Abs 3 AZG ua die Festlegung der Dauer der Gleitzeitperiode.
Fehlt ein Element des Mindestinhalts, so ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam und es gelten die Normalarbeitszeitgrenzen gemäß 3 Abs 1 AZG.

Insoweit sind Überschreitungen der Arbeitszeit wieder als zuschlagspflichtige Überstunden zu werten.
Gerade der Durchrechnungszeitraum (Gleitzeitperiode) muss festgelegt werden.

Eine rechtlich korrekte Gleitzeitregelung ist mit „offenem Durchrechnungszeitraum“ nicht möglich und daher unwirksam.

In einem derartigen Fall kommen die „herkömmlichen“ Regelungen des AZG zur Normalarbeitszeit zur Anwendung unter Bedachtnahme auf den anwendbaren Kollektivvertrag und die zwischen den Vertragspartnern geschlossene Zeitausgleichsvereinbarung.

Was in diesem Zusammenhang weiter entschieden wurde (es ging daher nun um offene Überstundenzuschläge und eine Arbeitgeberinsolvenz), erfahren Sie in der Nr. 15 der WIKU-Personal aktuell.
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