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Rückkehr aus Bildungskarenz – Verbot der Nachtarbeit wegen Schwangerschaft – 13-Wochen-Zeitraum
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Rückkehr aus Bildungskarenz – Verbot der Nachtarbeit wegen Schwangerschaft – 13-Wochen-Zeitraum


OGH 8 ObA 66/20v vom 18. Dezember 2020

§ 14 Mutterschutzgesetz

So entschied der OGH:

1. Befand sich eine Arbeitnehmerin für die Dauer eines Jahres in Bildungskarenz und kehrte sie schwanger an ihren Arbeitsplatz zurück, sodass sie die vor der Bildungskarenz erbrachten Nachdienste nicht mehr leisten konnte bzw. durfte, so musste der Arbeitgeber vom Tag der Rückkehr weg bis zum Tag vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes den Durchschnitt aus den Nachdienstzulagen aus der Zeit vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes weiterzahlen.

2. Einer Auslegung, wonach sich der Durchschnittszeitraum ausschließlich aus der Zeit vor dem teilweisen Beschäftigungsverbot (Verbot der Nachtarbeit) orientiert, folgt der OGH nicht.

3. Zwar sieht der Gesetzgeber in § 14 Mutterschutzgesetz nur für die Zwecke der Kurzarbeit bzw. der Krankheit (jeweils, wenn während dieser Zeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde) vor, dass sich der 13-Wochen-Rückschauzeitraum um die Zeit dieser Unterbrechung nach hinten verlängert.

4. Daraus ist die Wertung ersichtlich, dass der Referenzzeitraum von dreizehn Wochen vor dem Eintritt der Änderung kein Selbstzweck ist. Vielmehr muss er eine taugliche Vergleichsgrundlage bieten, weshalb eine analoge Anwendung der „Verlängerungsbetrachtung“ auch für den vorliegenden Fall geboten erscheint.

5. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 14 Abs 1 Satz 1 MuttSchG kommt es regelmäßig nicht darauf an, wie viel die Dienstnehmerin hypothetisch verdient hätte, wäre sie nicht schwanger geworden.

6. Maßgeblich ist vielmehr ihr „Durchschnittsverdienst […], den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat“. Unter der „Ände-rung“ ist hier unstrittig der Eintritt des Verbots der Nachtarbeit nach § 6 MuttSchG zu verstehen.

7. Es wird nicht auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt, sondern – der Rechtssicherheit dienend – auf einen Sachverhalt, der sich bereits ereignet hat.

8. Das Abstellen auf einen Durchschnittsverdienst in einem Referenzzeitraum ist mit Art 11 Mutterschutz-RL vereinbar.
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