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Die Sonderbetreuungszeit - Phase 5 - der Gesetzesentwurf
#1
Die Sonderbetreuungszeit - Phase 5 - der Gesetzesentwurf

Der Gesetzesentwurf zur Phase 5 der Sonderbetreuungszeit ist im Parlament eingelangt.

Zu diesen Materialien gelangen Sie hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

Die rückwirkend mit 1.9.2021 in Kraft tretende Regelung stellt faktisch eine Fortführung der Vorgängerversion dar (zumindest mal bis 31.12.2021).

Es gibt somit sowohl eine "Anspruchsversion" und auch eine "Vereinbarungsversion".

Auch die von mir seit Anbeginn kritisierten problematischen Gesetzespassagen hat man wieder fein säuberlich übernommen.

§ 18b Abs. 1b AVRAG sieht diesmal eine Regelung vor, die sich mit dem Zeitraum zwischen dem 1.9.2021 und der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt auseinandersetzt. Hier regelt man (von Klarstellung denke ich nicht, dass man sprechen kann), dass während dieser Zeit gewährte Dienstverhinderungen aus dem "allgemeinen Dienstverhinderungsecht" und zwar aus den Anlässen, die zur Sonderbetreuungszeit berechtigten würden quasi rückwirkend dann als Sonderbetreuungszeit gewertet würden. Persönlich sehe ich eine "rechtliche Kante", nämlich jene, dass man nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht ja pro Anlassfall für die Dauer von maximal einer Woche "zu Hause bleiben" darf, während die eigentliche Sonderbetreuungszeit 3 Wochen (auch am Stück) dauern darf.

Hier darf man dann auch das FAQ der Buchhaltungsagentur des Bundes gespannt sein. Ich tippe persönlich darauf, dass man hier wohl keine Zeitschranke aus Förderungssicht (abgesehen von den drei Wochen) verhängen wird, aber arbeitsrechtlich bleibt es halt aus meiner Sicht doch "problematisch".

Auf der Webseite der Buchhaltungsagentur des Bundes wurde der Button für die Phase 5 schon eröffnet, aber noch nicht mit Inhalten befüllt. Dies wird wohl erst ab der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (also vermutlich im Laufe der zweiten Oktoberhälfte 2021) der Fall sein.
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