19.10.2021, 19:29
Schadenersatzzahlung eines Betriebsratsmitgliedes an den Arbeitgeber – kein Werbungskostenabzug
VwGH Ra 2021/13/0016 vom 21. Juli 2021
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der OGH:
1. Musste das Mitglied eines Betriebsrates an den Arbeitgeber Schadenersatzzahlungen wegen unsachgemäßer Verwendung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons leisten, so konnte diese Schadenersatzzahlung nicht als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
2. Da die Malversationen betreffend das arbeitgebereigene Mobiltelefon in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied geschahen und hier keine Einkünftequelle vorliegt (Betriebsratstätigkeit ist ein „Ehrenamt“), ist der Werbungskostenabzug schon deshalb nicht möglich.
VwGH Ra 2021/13/0016 vom 21. Juli 2021
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der OGH:
1. Musste das Mitglied eines Betriebsrates an den Arbeitgeber Schadenersatzzahlungen wegen unsachgemäßer Verwendung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons leisten, so konnte diese Schadenersatzzahlung nicht als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
2. Da die Malversationen betreffend das arbeitgebereigene Mobiltelefon in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied geschahen und hier keine Einkünftequelle vorliegt (Betriebsratstätigkeit ist ein „Ehrenamt“), ist der Werbungskostenabzug schon deshalb nicht möglich.