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Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell – Anspruch auf Familienbonus PLUS
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Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell – Anspruch auf Familienbonus PLUS


BFG RV/7102260/2017 vom 16. September 2021
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
§ 231 Abs. 1 ABGB


So entschied das BFG:


1. Kommt es im Rahmen eines Scheidungsvergleichs, in dem die gleichteilige Betreuung der fünf gemeinsamen Kinder festgelegt wurde, zum Wegfall wechselseitiger Geldunterhaltsleistungen, so bedeutet dies, dass zB der Kindesvater trotzdem für seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder einen gesetzlichen Unterhalt leistet, der einem Geldunterhalt gleichzuhalten ist.


2. Die vereinbarte Aufhebung der gegenteiligen Geldunterhaltsansprüche zwischen den geschiedenen Ehepartnern setzt bedarfsdeckende und gleichwertig erbrachte Naturalleistungen sowie Betreuungsleistungen von beiden Elternteilen voraus.


3. Übernehmen beide Elternteile Betreuungsleistungen, so kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nach § 231 Abs. 1 ABGB (BGBl. I Nr. 15/2013) dadurch nach, dass sie dem Kind (überwiegend) Naturalunterhalt zuwenden.


4. Nach dieser Bestimmung haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizu-tragen.


5. Durch den Scheidungsvergleich wurde schriftlich nachgewiesen, dass der Kindesvater im Streitjahr in Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodelles für seine nicht haushaltszugehörigen Kinder auf Basis der Erbringung gleichwertiger Betreuungs- und Naturalleistungen einen gesetzlichen Unterhalt leistete.


6. Dadurch entsteht sowohl der Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag als auch auf den Familienbonus PLUS.
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