29.10.2021, 15:02
BFG RV/7102312/2021 vom 3. September 2021
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Der Familienbonus Plus ist als ein Absetzbetrag konzipiert, der von der zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann.
2. Er ist daher - etwa im Gegensatz zum Alleinverdienerabsetzbetrag - nicht negativ-steuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG begrenzt.
3. Wenn daher beim antragstellenden Elternteil keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt, wirkt sich der Bonus nicht aus.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Der Familienbonus Plus ist als ein Absetzbetrag konzipiert, der von der zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann.
2. Er ist daher - etwa im Gegensatz zum Alleinverdienerabsetzbetrag - nicht negativ-steuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG begrenzt.
3. Wenn daher beim antragstellenden Elternteil keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt, wirkt sich der Bonus nicht aus.