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Aktuelles zur Kurzarbeit aus Anlass des neuen Lockdowns
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Aktuelles zur Kurzarbeit aus Anlass des neuen Lockdowns





Information der WKO vom 19.11.2021





1. Kurzarbeit

Aufgrund des von der Bundesregierung angekündigten Lockdowns vom 22.11. bis 12.12.2021 leben die für diese Situation in der Kurzarbeit vorgesehenen Bestimmungen wieder auf. Eine entsprechende Vorstandsverfügung ist in Vorbereitung.





Folgende Punkte sind relevant:



1. Die zeitliche Geltung der Lockdown-Verordnung wird für Zwecke der KUA Richtlinie mit 22.11.2021 bis 12.12.2021 festgelegt.



2. Möglichkeit zur rückwirkenden Begehrensstellung: Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich. Die Frist endet mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit.



3. Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch SteuerberaterInnen (etc.) bestätigen zu lassen wie folgt:



a) für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen,



b) für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen generell (jene direkt betroffenen Branchen werden in der Vorstandsverfügung konkretisiert)





4. Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50%/30% können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.





5. Erhöhte (100%) Beihilfe: Bei direkter Lockdown-Betroffenheit steht die Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu. Nähere Infos zur Begehrensstellung folgen.





6. Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.





7. Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% ist erst im Nachhinein möglich, das heißt im Begehren ist der Arbeitsausfall mit höchstens durchschnittlich 90% zu beantragen. Eine Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von 90% ist nur dann zulässig, wenn diese auf ein verordnetes Betretungsverbot zurück-geht und in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.





8. Das Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren, entfällt. Die diesbezügliche Richtlinienänderung wird der-zeit vorbereitet. Die Antragstellung wird, wie für alle anderen Betriebe über das Webportal ermöglicht.





Die Frage der Einzelfallzustimmung für Betriebe mit über 50% Ausfallszeit ist derzeit noch offen.
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