23.11.2021, 16:26
Kleines FAQ zu den aktuellen Änderungen bei der Kurzarbeitsbeihilfe
Worauf muss im Zusammenhang mit den 100 % an Ausfallstunden geachtet werden?
Wenn (von Lockdown-Betrieben) mehr als 90 % Ausfallsstunden abgerechnet werden will, muss im Begehren „genau“ 90 % AZ-Reduktion beantragt werden -> sonst erfährt man beihilfenrechtliche Probleme.
100 % Beihilfe gibt es vorerst nur bis 31.12 (außer der Lockdown dauert länger – dann ist RL-Anpassung zu erwarten) -> das bedeutet, dass die Begehren ausnahmslos auch nur bis zu diesem Stichtag gestellt werden dürfen.
Wurde ein Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe mit Laufzeit bis ins Jahr 2022 gestellt, so gebühren maximal 85 % Beihilfe, auch wenn es sich um einen Lockdown-Betrieb handelt.
Ein Betrieb hat mit der Kurzarbeit schon vor dem Lockdown begonnen und gilt nun als Lockdown-Betrieb. Was ist hier zu beachten?
Für Lockdown-Betriebe mit laufendem Begehren besteht ein Änderungserfordernis.
Hat ein Betrieb, der nun behördlich geschlossen wird, bereits Kurzarbeitsbeihilfe beantragt (z.B. Friseurbetrieb von 1.10 – 31.3. mit 50 % AZ-Reduktion), so muss dieser ein Änderungsbegehren einbringen, da er im Lockdown eine höhere AZ-Reduktion benötigt!
Das Änderungsbegehren muss auf 90 % Arbeitszeitausfall gerichtet sein und darf nur eine Laufzeit bis 31.12.2021 aufweisen, sonst gibt es keine 100%ige Beihilfe!
Der Vorteil hier besteht darin, dass in diesen Fällen auch für die bereits absolvierten bzw. abgerechneten Kalendermonate (zB Oktober und November) eine Beihilfe im Ausmaß von 100 % zusteht.
Für Ausfallsstunden, die bereits mit 85 % abgerechnet wurden, kommt es voraussichtlich bei den Endabrechnungen zu einer Nachzahlung.
Gibt es eine spezielle Empfehlung betreffend den Entfall der „Steuerberaterbestätigung“ für „Lockdown-Betriebe“ (also Betriebe, die nur die Dauer des Lockdowns die Kurzarbeit beantragen wollen)
Da der Lockdown voraussichtlich bis 12.12. (in ÖO bis 17.12.) dauern wird, wird - nach Abklärung mit dem Vorstand - den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung des Steuerberaters Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit gleich bis zum 12.12. (OÖ: 17.12.) zu beantragen, und nicht nur für die Dauer des aktuell verordneten Lockdowns (1.12./OÖ: 5.12.).
Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden.
Worauf muss im Zusammenhang mit den 100 % an Ausfallstunden geachtet werden?
Wenn (von Lockdown-Betrieben) mehr als 90 % Ausfallsstunden abgerechnet werden will, muss im Begehren „genau“ 90 % AZ-Reduktion beantragt werden -> sonst erfährt man beihilfenrechtliche Probleme.
100 % Beihilfe gibt es vorerst nur bis 31.12 (außer der Lockdown dauert länger – dann ist RL-Anpassung zu erwarten) -> das bedeutet, dass die Begehren ausnahmslos auch nur bis zu diesem Stichtag gestellt werden dürfen.
Wurde ein Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe mit Laufzeit bis ins Jahr 2022 gestellt, so gebühren maximal 85 % Beihilfe, auch wenn es sich um einen Lockdown-Betrieb handelt.
Ein Betrieb hat mit der Kurzarbeit schon vor dem Lockdown begonnen und gilt nun als Lockdown-Betrieb. Was ist hier zu beachten?
Für Lockdown-Betriebe mit laufendem Begehren besteht ein Änderungserfordernis.
Hat ein Betrieb, der nun behördlich geschlossen wird, bereits Kurzarbeitsbeihilfe beantragt (z.B. Friseurbetrieb von 1.10 – 31.3. mit 50 % AZ-Reduktion), so muss dieser ein Änderungsbegehren einbringen, da er im Lockdown eine höhere AZ-Reduktion benötigt!
Das Änderungsbegehren muss auf 90 % Arbeitszeitausfall gerichtet sein und darf nur eine Laufzeit bis 31.12.2021 aufweisen, sonst gibt es keine 100%ige Beihilfe!
Der Vorteil hier besteht darin, dass in diesen Fällen auch für die bereits absolvierten bzw. abgerechneten Kalendermonate (zB Oktober und November) eine Beihilfe im Ausmaß von 100 % zusteht.
Für Ausfallsstunden, die bereits mit 85 % abgerechnet wurden, kommt es voraussichtlich bei den Endabrechnungen zu einer Nachzahlung.
Gibt es eine spezielle Empfehlung betreffend den Entfall der „Steuerberaterbestätigung“ für „Lockdown-Betriebe“ (also Betriebe, die nur die Dauer des Lockdowns die Kurzarbeit beantragen wollen)
Da der Lockdown voraussichtlich bis 12.12. (in ÖO bis 17.12.) dauern wird, wird - nach Abklärung mit dem Vorstand - den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung des Steuerberaters Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit gleich bis zum 12.12. (OÖ: 17.12.) zu beantragen, und nicht nur für die Dauer des aktuell verordneten Lockdowns (1.12./OÖ: 5.12.).
Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden.