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Arbeitslosenversicherungsbeiträge – keine Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichte
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Arbeitslosenversicherungsbeiträge – keine Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichte


LVwG-AV-1200/001-2021 vom 18. November 2021
§ 51 ASVG
§ 32 Epidemiegesetz


Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts:
1.    § 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht in dieser Aufzählung des § 51 ASVG genannt.
2.  Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde.3.    Es ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.


WIKU-Analyse:
Hier wird das letzte Wort unter Garantie noch nicht gesprochen sein. Man darf und muss abwarten, wie das der Verwaltungsgerichtshof sieht. Jene VwGH-Erkenntnisse, auf welche sich die Landesverwaltungsgerichte hier beziehen, können aus meiner Sicht wohl nur als sehr dünne Suppe bezeichnet werden.
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